- Von Redaktion
- 18.12.2015 um 11:55
„Bei Beamten kann eine Krankheit nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung gelistet war“, so lautet die Entscheidung (Aktenzeichen BVerwG 2 C 46.13) des Bundesverwaltungsgerichts, das damit die Rechtslage zur Anerkennung von Berufskrankheiten bei Beamten bestätigt hat.
Was war geschehen?
Ein Beamter im Ruhestand hatte in den 90er Jahren in der Werkstatt einer Justizvollzugsanstalt gearbeitet und ist dort mit lösungsmittelhaltigen Klebstoffen in Berührung gekommen. In Folge dieser Tätigkeit erkrankte der Beamte an der Nervenkrankheit Polyneuropathie. Diagnostiziert wurde diese bei ihm im November 1997. In die Liste der Berufskrankheiten der Berufskrankheitenverordnung wurde Polyneuropathie im Dezember 1997 aufgenommen. Der Kläger klagte auf Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit.
Das Problem: Die Diagnose lag zeitlich vor Aufnahme der Krankheit in die Liste der Berufskrankheiten von Beamten. Aus diesem Grund wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage ab.
Die Begründung: Laut Gesetz müssen Krankheiten vor dem Diagnosezeitpunkt als Berufskrankheit in Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung gelistet sein. Eine rückwirkende Anerkennung ist bei Beamten nicht möglich, da diese auch im Falle der vollständigen Dienstunfähigkeit lebenszeitige Versorgungsansprüche haben.
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