- Von Redaktion
- 19.01.2021 um 12:36
Was ist geschehen?
Eine Frau hat seit 2010 eine fondgebundene Lebensversicherung mit vorgezogener Leistung bei Eintritt einer schweren Krankheit (Dread-Disease-Versicherung). Den schriftlichen Versicherungsantrag hat dabei ein Versicherungsvermittler des Versicherers aufgenommen.
Die Klägerin übersendet dem Versicherer 2013 ein ausgefülltes Formular „Meldung eines Leistungsfalls“, in dem sie angibt, dass sie an Multipler Sklerose erkrankt sei und daher Leistungen aus dem Versicherungsvertrag begehre. Sie weist dabei auch darauf hin, dass sie bereits 2005 im Rahmen einer stationären Behandlung aufgrund einer Sehnerv-Entzündung (eine diesbezügliche Behandlung wurde im Versicherungsantrag erwähnt) auf Multiple Sklerose untersucht worden sei, davon jedoch erst nach der Behandlung im Jahr 2013 Kenntnis erlangt habe.
Der Versicherer erklärt daraufhin 2013 die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, da die Klägerin bestimmte Fragen aus dem Antrag auf Abschluss der Versicherung falsch beantwortet habe. Zusätzlich erklärt er den Rücktritt wegen mindestens grob fahrlässiger Verletzung von Anzeigeobliegenheiten. Die Frau beantragt, dass der Versicherungsvertrag zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
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Die Urteile
Das Landgericht Münster entscheidet, dass die Klage zulässig und begründet ist und gibt der Versicherungsnehmerin Recht. Die Versicherung legt daraufhin Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein.
Das OLG Hamm stellt sich ebenfalls auf die Seite der Versicherten (Urteil vom 27. Februar 2015 – Aktenzeichen 20 U 26/15). Denn die Berufung des Versicherers hatte keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben und den Fortbestand der Dread-Disease-Versicherung festgestellt.
Weiter führten die Richter aus, dass der Versicherungsvertrag weder durch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, noch durch den zusätzlich erklärten Rücktritt wegen einer von der Versicherung behaupteten Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht beendet worden sei.
Kein Nachweis einer Anzeigepflichtverletzung
Zu Recht habe das Landgericht Münster angenommen, dass die Frau bereits den Nachweis einer objektiven Anzeigepflichtverletzung durch die Klägerin nicht geführt habe. Gemäß Paragraf 70 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sei nämlich das, was der Versicherungsvermittler im Zusammenhang mit der Aufnahme des Versicherungsvertrages erfährt, dem Versicherer zuzurechnen.
Dabei muss der Versicherer beweisen, dass alle Fragen im schriftlichen Formular dem Antragsteller tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet sind, so der Senat. Bis zum Beweis des Gegenteils sei dem Versicherer daher zuzurechnen, was dem Vermittler im Gespräch mit dem späteren Versicherungsnehmer bekannt geworden ist. Dies gelte auch dann, wenn es im schriftlichen, vom Vermittler ausgefüllten Antrag keinen Ausdruck gefunden hat, so das OLG Hamm weiter.
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