- Von Jens Reichow
- 20.09.2019 um 10:03
Kein Schaden nach dem Grundsatz der Quasideckung
Eine Haftung des Versicherungsmaklers bestand allerdings auch mangels Schadens nicht. Hintergrund war, dass auch die ursprüngliche Unfallversicherung eine Invaliditätsleistung nicht erbracht hätte, weil ein Arzt die Invalidität nicht rechtzeitig festgestellt hatte.
Das Landgericht schloss sich unserer Argumentation auf Basis der „Quasi-Deckungs-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen IV ZR 422/12) an. Die Richter führten aus, dass die Versicherungsnehmerin so zu stellen sei, wie sie ohne Kündigung der Unfallversicherung stünde. Auch die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht des Versicherers müssten also vorliegen. Nach den Versicherungsbedingungen des Vorversicherers war Voraussetzung für eine Leistung, dass die Invalidität binnen 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt festgestellt wird. Dies war in diesem Fall nicht geschehen, sodass die Versicherung nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Dementsprechend ist gleichermaßen der Versicherungsmakler nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Fazit
Das Landgericht Memmingen ließ eine Haftung des Versicherungsmaklers demnach aus zwei Gründen scheitern. Zum einen konnten die Richter keine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers feststellen und zum anderen auch keinen Schaden der Versicherungsnehmerin.
Über den Autoren
Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow wird zum Bereich „Vermittlerhaftung“ auf dem Vermittler-Kongress am 6. Februar 2020 in Hamburg referieren. Im Rahmen der kostenlosen Weiterbildungsveranstaltung vermittelt die Kanzlei spannende rechtliche Themen. Daneben berichten weitere Experten aus der Versicherungs- und Finanzanlagebranche über aktuelle Marktentwicklungen. Informationen zur Agenda gibt es hier.
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