- Von Redaktion
- 03.12.2014 um 16:42
Wenn man einen Baum verstecken will, dann sollte man einen Wald suchen. Und einen Rechtsbruch? Den verstecke ich in einem Gesetz.
Zurzeit wird die VAG-Novelle im Bundestag diskutiert. Es geht um Finanzkraft und Sicherheit. Solvency II ist das große Thema. Dabei wird das gesamte VAG etwas entstaubt und neu sortiert. In den vergangenen Jahren und Jahrzehnten wurden ja immer neue Paragrafen angebaut und irgendwo dazwischen gequetscht. Da ergibt es schon Sinn, wenn man das mal neu strukturiert und organisiert.
Die bisher die Krankenversicherung betreffenden Paragrafen waren 12 bis 14a VAG. Neu findet sich 12 bis 12h in den Paragrafen 146 bis 160, der Rest an anderen, passenderen Stellen des neuen VAG.
In den einzelnen Paragraphen wird auch weitestgehend nichts geändert, sondern nur neu sortiert und übersichtlicher aufgebaut.
Krankengeld nur nach Art der Lebensversicherung
Einzige Änderung: Krankentagegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres darf als substitutives Krankengeld nur nach Art der Lebensversicherung kalkuliert werden.
Begründung (Seite 270 Gesetzentwurf BT-Drs 18/2956)
Nach der bisherigen Regelung konnten „Substitutive Krankenversicherungen … nach … § 196 des Versicherungsvertragsgesetzes“ ohne Alterungsrückstellung kalkuliert werden. Gemeint war ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 16/3945 S. 122) dabei jedoch nur „die Krankentagegeldversicherung nach Vollendung des 65. Lebensjahres“. Die substitutive Krankentagegeldversicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 196 Absatz 1 Satz 1 VVG sollte von der Ausnahmeregelung nicht erfasst werden.
Ergänzende Krankentagegeldversicherungen dürfen auch weiterhin nach Art der Schadenversicherung kalkuliert werden.
Ich persönlich halte davon nichts, dass man hier die Zügel anzieht, denn auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann ich nach Art der Schadenversicherung kalkulieren. Im Klartext bedeutet es nur, dass der Kunde seine Alterungsrückstellung zwangsweise vererbt, wenn er kündigt weil er zum Beispiel versicherungspflichtig wird.
Freier Dienstleistungsverkehr
Die eigentliche Bombe versteckt die VAG Novelle in § 61 VAG neue Fassung. Das ist Abschnitt 7 „Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit“, Unterabschnitt 2 „Unternehmen mit Sitz in der EU und EWR“. Der Gesetzentwurf streicht den Begriff „Mittelsperson“, der im bisherigen § 110a VAG a.F. den feinen Unterschied ausgemacht hat.
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