- Von Lorenz Klein
- 15.07.2019 um 17:59
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat das Verbraucherportal Finanztip in seinem Urteil vom 5. Juli 2019 zur Unterlassung von ungekennzeichneten kommerziellen Inhalten und irreführenden Angaben verurteilt (Az. 14 U 207/19). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision wurde nicht zugelassen.
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Das aktuelle Verfahren nahm die Vergleichsrechner für Strom und Gas ins Visier, die Finanztip auf seiner Website platziert hatte. In diesen Rechnern sind sogenannte Affiliate-Links eingebettet, die den Nutzer zu den Vergleichsportalen Check24 und Verivox führen.
„Da Finanztip für den Vertragsschluss nach dem Klick auf einen solchen Affiliate-Link eine Provision erhält, stuft das OLG Dresden das Verhalten von Finanztip als eine unlautere geschäftliche Handlung ein, weil keine ausreichende Kenntlichmachung der kommerziellen Inhalte vorliegt“, wie die Kanzlei Orth Kluth am vergangenen Donnerstag auf Basis des Urteils berichtete. Die Anwälte vertreten den Energieanbieter Bürgergas, der gegen Finanztip geklagt hatte.
Das erstinstanzliche Gericht – das Landgericht Leipzig – wies die Klage demnach noch mit Verweis auf das Medienprivileg ab (Az. 5 O 2367/17).
Im folgenden Berufungsverfahren vor dem OLG Dresden konnte sich Bürgergas nun mit seinen Unterlassungsansprüchen durchsetzen. Nach eigener Aussage hatte die Kanzlei zuvor bereits gegen diverse Zeitungsverlage die Pflicht zur Kennzeichnung von kommerziellen Inhalten für Bürgergas durchsetzen können.
Auf Anfrage von Pfefferminzia kommentierte Finanztip das Urteil wie folgt:
„Wir sind in vom Oberlandesgericht Dresden verurteilt worden, unsere Verlinkungen im Zusammenhang mit unseren Strom- und Gasrechnern als kommerzielle Kommunikation zu kennzeichnen sowie unser Angebot nicht mehr als werbefrei zu bezeichnen. Kläger ist der private Energieversorger Bürgergas. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Wir teilen die Einschätzung des Gerichts nicht und prüfen alle verfügbaren rechtlichen Schritte gegen das Urteil. Niemand kann einfach so auf Finanztip werben. Wir empfehlen ausschließlich verbraucherfreundliche Angebote, die zuvor von uns geprüft wurden. Und nur solche Angebote können bei uns Affiliate-Partner werden.
Wenn wir auf einen Affiliate-Partner verlinken, kennzeichnen wir diese Links klar und deutlich. Ähnlich sieht das Landgericht Leipzig (erste Instanz im Verfahren): Demnach sind die Verlinkungen keine Werbung im juristischen Sinn, weil eine Wettbewerbsförderungsabsicht nicht festzustellen sei, „da die gewählte Art der Finanzierung auf die ermittelte Listung der Tarifempfehlungen keinen Einfluss hat und nicht darauf abzielt, bestimmte Unternehmen zu fördern oder zu bewerben.““
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