- Von Redaktion
- 06.02.2017 um 17:11
Diesen Artikel hat uns freundlicherweise unser Kooperationspartner sales&finance zur Verfügung gestellt.
Der Gesetzgeber verfolgt damit generell das Ziel, einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige Möglichkeiten für Verbraucher zu schaffen, um Streitigkeiten, die sich aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen ergeben, außergerichtlich beizulegen.
Die neuen Informationspflichten sind in den Paragrafen 36 und 37 VSBG geregelt. Die wichtigste Pflicht, die in Paragraf 36 VSBG geregelt ist, besagt, dass jeder Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen hat, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Für Berater und Vermittler bedeutet das: Wer elf oder mehr Mitarbeiter beschäftigt und einen Internetauftritt betreibt, muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und auf der Webseite darauf hinweisen, ob er zur Streitschlichtung vor einer offiziellen Streitschlichtungsstelle bereit ist.
Wer fällt unter die neue Regelung?
Bei der Zahl der Beschäftigten ist maßgeblich, wie viele am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres angestellt waren. Erhöht sich die Zahl der Mitarbeiter im Verlauf des Jahres auf elf oder mehr, tritt die Informationspflicht zum Jahreswechsel ein. Auf ihrer Webseite und in ihren AGB müssen Berater und Vermittler dann leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informieren, inwieweit sie bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Auch wenn sie nicht unter die neuen Informationspflichten fallen, sollten kleinere Maklerfirmen oder Einzelberater ihre zuständige Verbraucherschlichtungsstelle kennen. Denn eine Informationspflicht entsteht auch für sie spätestens dann, wenn es zum Streit mit einem Kunden kommt.
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