- Von Redaktion
- 06.02.2017 um 17:11
Bei einer Verpflichtung zur Teilnahme muss die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite genannt werden. Das Bundesjustizministerium hat auf seiner Webseite eine Liste aller zugelassenen Verbraucherschlichtungsstellen veröffentlicht.
Diese neuen Regelungen des VSBG sollten Berater und Vermittler ernst nehmen. Denn fehlt auf der eigenen Webseite der Hinweis, dass sie zu einer Schlichtung bereit sind, obwohl sie dazu verpflichtet sind, kann das teuer werden.
Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände sind dann dazu berechtigen, eine Abmahnung auszusprechen. Eine solche Abmahnung ist, neben einem Anspruch des Abmahners auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung, häufig mit Kosten verbunden.
Übrigens: Unabhängig vom Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sind Makler bereits seit 2016 verpflichtet, auf die Online-Plattform zur Streitbeilegung der Europäischen Union hinzuweisen. Ins Impressum gehört demzufolge ein Link auf die Webseite der Online-Streitschlichtungsstelle der EU.
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