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Versicherungsnehmer haben in der Hausratversicherung bestimmte Pflichten. Etwa, die Tür abzuschließen und das Fenster zuzumachen, bevor man das Haus verlässt. Das soll Einbrüche verhindern helfen. © Wavebreak Media / Freepik.com
  • Von Karen Schmidt
  • 16.07.2024 um 10:24
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lesedauer Lesedauer: ca. 03:25 Min

Obliegenheiten einzuhalten ist besonders wichtig, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Vielen Kunden ist das aber nicht bewusst. Hier spielen Vermittler eine wichtige Rolle.

 Es war ein feiner Riss in einem Kupferrohr unter den Fliesen des Badezimmers, verursacht durch Korrosion. Wasser trat kontinuierlich aus dem Rohr aus und richtete einen er­heb­lichen Schaden an. Aufgefallen wäre es aber sowieso nicht sofort. Das dazugehörende Haus stand nämlich seit Längerem leer. Es gehörte einer älteren, an Demenz erkrankten Dame, die ausgezogen war und deren Tochter als Risikowalterin diente. Gut drei Jahre – mit einer mehrmonatigen Unterbrechung – war das Haus nicht bewohnt. Die Leitungen hatte die Tochter nicht entleert, das Wasser nicht abgestellt.

Ein klarer Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt, sagte die Sparkassenversicherung, die das Haus versichert ­hatte – und lehnte die Regulierung des Schadens ab. Der Fall landete vor Gericht und ging durch mehrere Instanzen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte den Versicherer trotzdem zur Zahlung (Aktenzeichen 7 U 12/22).

Die Richter stellten zwar fest, dass Versicherungsnehmer nicht genutzte Gebäude tatsächlich häufig kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren und entleeren müssen. Und wenn es zum Versicherungsfall kommt, alle möglichen, geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des Hauses ergreifen müssen. Es habe sich in diesem Fall aber um ein verborgenes Geschehen gehandelt, von dem die Tochter nichts wissen konnte, bis das Wasser nach außen gedrungen sei. Eine fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles liege hier also nicht vor.

In diesem Fall hatte die Tochter Glück, aber das ist nicht immer so. Mit Abschluss eines Versicherungsvertrags geht der Versicherte nämlich bestimmte Pflichten ein, sogenannte Obliegenheiten, die eingehalten werden müssen, um den Versicherungsschutz zu erhalten (was unter anderem darunter fällt, zeigt der Kasten auf Seite 66). Tut er das nicht, kann der Versicherer teilweise oder unter Umständen sogar komplett von der Leistung zurücktreten. „Es kommt durchaus immer wieder vor, dass Hausrat- oder Wohngebäudeversicherer eine Schadensregulierung wegen einer Obliegenheitsverletzung verweigern“, berichtet Fachanwalt Jens Reichow von der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow aus seiner Praxis.  

Bewusstsein fehlt 

Woran liegt es, dass Versicherungskunden ihre Sorgfaltspflicht nicht erfüllen? „Vielen Kunden ist nicht voll bewusst, welche Pflichten sie im Rahmen ihrer Hausrat- und Wohngebäudeversicherung haben“, sagt Jens van der Wardt, Leiter Maklervertrieb bei der GEV Grundeigentümer-Versicherung. Das liege oft an der Komplexität und der Fachsprache der Bedingungswerke. „Genau hier kommt die wichtige Rolle der Vermittler ins Spiel: Es ist ihre Aufgabe, die Kunden umfassend und verständlich zu informieren“, so van der Wardt.

Zum Beispiel sollten Vermittler Fachbegriffe und komplexe Vertragsklauseln verständlich erläutern, rät er. Das helfe den Kunden, die wesentlichen Punkte besser zu erfassen. „Es kann auch hilfreich sein, nach Beratungsgesprächen schriftliche Zusammenfassungen der besprochenen Obliegenheiten zu senden. Dies gibt den Kunden die Möglichkeit, die Informationen in Ruhe nachzulesen und sich besser einzuprägen“, so van der Wardt weiter.

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Karen Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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