- Von Redaktion
- 14.10.2015 um 15:18
Manche Nebenleistung ist ausdrücklich erlaubt
Erlaubt ist eine Information aber auch dann, wenn sie im Rahmen einer Haupttätigkeit (beispielsweise bei der Generationenberatung), sozusagen als Nebenleistung ausgesprochen wird. Zulässig ist nach § 5 RDG die Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsfeld einer anderen Tätigkeit gehören. Die Rechtsvorschrift listet selber einige Bereiche hierzu als erlaubte Nebenleistungen ausdrücklich (aber nicht abschließend) auf, wie zum Beispiel „Testamentsvollstreckung“, „Haus- und Wohnungsverwaltung“ und „Fördermittelberatung“.
Eine weitere Ausnahme sind die grundsätzlich erlaubten, unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen. Diese sind unter anderem möglich, wenn man sich nur im Rahmen freundschaftlicher, familiärer oder nachbarschaftlicher, also persönlicher Beziehungen engagiert.
Vorsicht bei vorgefertigten Formularen
Wenn es um Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht geht, liefern bestimmte Anbieter im Markt gerne fertige Formulare. Sind die Verfasser dieser Muster wirklich Rechtsanwälte oder Notare und sind diese dann auch bereit, für diese Texte zu haften? Falls nicht, kann sich der Vermittler bereits in einer Falle befinden. Denn: Individualisiert der Vermittler die Formulare durch Ausfüllen („konkrete Hilfestellung“), befindet er sich oft bereits im Bereich individueller Rechtsberatung oder -gestaltung, da sein Kunde rechtliche Aufklärung erwartet.
Dann greifen die oben genannten Folgen: Gesetzesverstoß, persönliche Haftung des Beraters und Rückzahlung von Vergütungen. Der große Schritt hinein in die Rechtsberatung ist also nur ein ganz kleiner.
Es haftet meist: Der Vermittler
Bei vorliegendem Verstoß gegen das RDG wird sich eine Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) für Schäden beim Kunden auf einen „wissentlichen Pflichtverstoß“ berufen und eine Schadensregulierung ablehnen. Falls die Dokumente über einen Anwalt oder Notar erstellt wurden, mit dem die Kunden keinen eigenen Vertrag haben, weil etwa der einzige Vertragspartner der Kunden eine Vertriebsgesellschaft ist, die wiederum selber (angeblich) den Rechtsanwalt oder Notar beauftragt hat, dann muss dieser Rechtsanwalt oder Notar ebenfalls nicht haften, denn er hat keinen Vertrag mit dem Kunden. Und wer bleibt dann greifbar für den Kunden? Klar, der Vermittler.
Fazit: Vermittler sind also gut beraten, wenn sie sehr vorsichtig mit den Themen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht umgehen. Und zwar unabhängig davon, ob sie ein Studium oder eine IHK-Ausbildung zum „Generationenberater“ oder ähnlichen Titeln und Abschlüssen haben. Wenn Vermittler zusammen mit einem Kooperationspartner agieren, mit dem zusammen sie Kunden mit Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten versorgen, sollten sie sich von diesem Partner unbedingt eine schriftliche Haftungsfreistellung und eine schriftliche Bestätigung geben lassen, dass die Dokumente wirklich von einer Anwaltskanzlei oder einem Notar erstellt wurden.
Zum Autoren: Karsten Körwer ist Chef des Beratungsunternehmens Fairtriebsconsulting in Grevenbroich und Betreiber der Maklerplattform Fairtriebszentrum.
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