- Von Manila Klafack
- 14.08.2020 um 11:35
Berater und Vermittler gehen derzeit sorgloser als sonst mit ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) um. Das beobachtet die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV). Bei der VSH werde in einer wirtschaftlich angespannteren Lage, wie jetzt während der Corona-Krise, eher der Rotstift angesetzt.
VSH-Policen für Cum-Ex-Geschäfte in der Kritik
Abmahnungen gegen Vermittler sorgen für Unruhe am Markt
Zahlungen bei Insolvenz deckt die VSH nicht ab
„Das neu erwachte Kostenbewusstsein ist zwar verständlich und zuweilen auch angebracht, aber die VSH ist zum Kosten sparen die denkbar ungeeignetste Stellschraube. Denn wer sich für einen scheinbar günstigen Tarif entscheidet, nimmt auch immer nicht gleich erkennbare Nachteile in Kauf“, sagt VSAV-Vorstandsvorsitzender Ralf Werner Barth.
Trete ein ungedeckter Schadensfall aufgrund von Klauseln mit geringerem Leistungsumfang ein, könne der Schadenersatz schnell einen fünf- oder gar sechsstelligen Betrag erreichen und damit den Vermittler ruinieren. Das günstigste Angebot einer VSH sei daher nicht unbedingt das Beste.
Ein günstiger Preis bedingt oft eine restriktive Schadenpolitik
Würden VSH-Konzepte zu offensiv als besonders günstig in den Markt getragen, könne das bedeuten, dass die Versicherer auf der anderen Seite eine restriktive Schadenspolitik verfolgen müssen, warnen die Experten. „Bei der VSH sind Berater oder Vermittler in einer gewissen Verbraucherrolle“, stellt Barth fest. Und es sei bekannt, dass es zwischen Preis und Qualität einen Zusammenhang gebe.
„Es ist in jedem Falle empfehlenswert, immer ein Zweit- oder Drittangebot einzuholen oder die oft nicht leicht verständlichen Bedingungen in den VSH-Verträgen von dritter Seite überprüfen zu lassen“, lautet der Rat des VSAV-Chef. Dabei sollten Berater und Vermittler letztlich immer die gleichen Maßstäbe an sich selbst anlegen wie bei ihren Kundenberatungen.
Zudem weist der VSAV daraufhin, dass bei einem wachsenden Bestand das Haftungsvolumen steige, insbesondere bei Gewerbeversicherungen und in der betrieblichen Altersvorsorge über die gesetzlichen Pflichtversicherungssummen hinaus. Dort sei eher eine Anpassung der Haftungssumme nach oben angezeigt, als sich auf Pflichtuntergrenzen auszuruhen. Zumal eine Verdoppelung der Deckungssumme schon für einen verhältnismäßig geringen Beitrag möglich sei.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren