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  • Von Redaktion
  • 03.11.2014 um 15:59
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„Auch ein Versicherungsvertreter schließt einen Maklervertrag, wenn er gegenüber dem Kunden wie ein Makler auftritt und mit ihm Leistungen eines Maklers vereinbart“, mahnt Rechtsanwalt Frank Baumann. Deshalb würde in Haftungsfragen auf Vertreter auch das Maklerrecht angewandt.

Will der Vertreter am Versicherungsschutz des Kunden etwas ändern, dann ist eine ausreichende Dokumentation unerlässlich, schreibt Rechtsanwalt Frank Baumann im Versicherungsjournal. Denn kommt es zum Streitfall, würden Gerichte darauf bestehen, dass der Makler seine Unschuld beweist, so Baumann weiter.

Zur Dokumentation gehört deshalb auch, dass der Makler festhält, warum ein Kunde gegen seinen Rat eine Police abgelehnt hat – auch wenn dies nur aus Kostengründen geschah. Weiterhin gehören ins Beratungsprotokoll der konkrete Gesprächsinhalt, die Motivation des Kunden und Gründe für oder gegen ein Produkt. Das Protokoll sollte sorgfältig verfasst sein, Vordrucke würden vor Gericht nicht ausreichen.

Zudem muss der Makler generell dafür sorgen, dass im Versicherungsantrag nur richtige Angaben stehen. Dabei solle er kritisch sein und darauf achten, dass der Kunde plausibel argumentiert. Zu guter Letzt sollte immer die Unterschrift des Kunden unter der Dokumentation stehen.

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