Dietmar Goerz ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. ©
  • Von Redaktion
  • 15.10.2014 um 15:03
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 02:15 Min

Finanzvertriebe, die mit Untervermittlern arbeiten, müssen bei der Gestaltung ihrer Vertriebsvereinbarungen sehr genau auf die Einhaltung der Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung achten. Anderenfalls kann es existenzbedrohend teuer werden, meint Dietmar Goerz, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.

Von Dietmar Goerz

Der Bundesfinanzhof (BFH) nahm vor Kurzem in einem Urteil Stellung zu der Frage, ob eine Gesellschaft, die Kunden und Interessenten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in ausländische Investmentfonds berät und die sich zur Vermittlung dieser Fondsanteile überwiegend selbständiger Vermittler bedient, mit ihrer Tätigkeit in vollem Umfang steuerfreie Vermittlungsleistungen erbringt.

Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) ist unter anderem die Vermittlung der Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 8 Buchst. e und f UStG). Bedient sich ein Unternehmen für den Vertrieb von Finanzdienstleistungsprodukten, wie beispielsweise Fondsanteilen, selbständiger Vermittler, stellt sich die Frage, ob die bei Finanzdienstleistungen übliche Umsatzsteuerbefreiung auch für dieses Unternehmen gilt.

In seiner aktuellen Entscheidung hat der für die Steuerrechtsprechung zuständige BFH zu den Voraussetzungen dieser Umsatzsteuerbefreiung Stellung genommen (Urteil vom 14. Mai 2014, XI R 13/11). Wenn Vertriebe selbstständige Vermittler einsetzen, so beschränkt sich deren Tätigkeit nicht selten auf Mitarbeiterschulungen, Zurverfügungstellung von Werbematerial, Prospekten und Kaufanträgen, allgemeinen Informationen über Investmentfonds oder speziellen über den jeweiligen Fonds sowie Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.

Ordnungsgemäß und vollständig

Im Rahmen der Abwicklung der Kaufanträge wird dann nur dafür gesorgt, dass die Fonds-Anträge ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt sind, direkt an die Fondsgesellschaft weitergeleitet und die jeweiligen Vermittler unverzüglich über Ablehnungen informiert werden. Grundsätzlich muss nach der Rechtsprechung des BFH für eine steuerfreie Vermittlung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gegenüber einer Vertragspartei eine Vermittlungstätigkeit erbracht werden, die von dieser eigenständig vergütet wird.

Da die Regelungen des UStG jedoch auf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU beruhen, hat der BFH bei deren Auslegung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu berücksichtigen. Nach der Auslegung des EuGH kann die Vermittlung unter anderem auch darin bestehen, der Vertragspartei Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln.

Ohne Eigeninteresse am Vertrag agieren

Zweck der Vermittlungstätigkeit ist es danach, ohne Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen. Die an einer Vermittlung Beteiligten sind nach der Rechtsprechung des EuGH zudem in der Wahl des Organisationsmodells frei. Deshalb können Vermittlungstätigkeiten auch arbeitsteilig ausgeführt werden.

Die Vermittlung kann daher in verschiedene Einzeldienstleistungen zerfallen, wenn diese Teil einer einheitlichen Leistung sind. Diese müssen aber insgesamt die Voraussetzungen einer Vermittlung erfüllen und gegenüber ein und demselben Leistungsempfänger erbracht werden.

Vertriebsunterstützend tätig zu sein, reicht nicht

Wer nur Tätigkeiten wie die Anwerbung, Schulung, Betreuung und Unterstützung von Abschlussvermittlern sowie die Erteilung von Informationen an die Anleger oder die Annahme und Bearbeitung von Anträgen übernehme, so der BFH, der erbringe keine steuerfreie Vermittlung. Denn wessen Tätigkeit weder darin besteht dem Verkäufer der Kapitalanlagen Gelegenheiten zum Abschluss von Verträgen nachzuweisen, mit Interessenten Kontakt aufzunehmen oder Verhandlungen zu führen, der erbringe keine eigene Vermittlungsleistung, sondern nur umsatzsteuerpflichtige vertriebsunterstützende Tätigkeiten.

Zudem beziehen sich diese vertriebsunterstützenden Tätigkeiten nur auf die Vermittlungsleistungen der selbständigen Vermittler, also einem Dritten und damit weder auf den Produktgeber noch auf den Anleger. Eine Steuerfreiheit könne dann auch nicht über eine erfolgsabhängige Vergütungsregelung begründet werden.

Es ist außerdem zu bedenken, dass das Finanzamt auch aus Vertrauensschutzgründen nicht gehindert ist, die Umsatzsteuer für mehrere Jahre zurückzufordern. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt eine für den Steuerpflichtigen günstige fehlerhafte Rechtsauffassung über eine längere Zeitspanne vertreten hat. Denn das Finanzamt prüft in jedem Besteuerungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen erneut. Es ist an eine bisher zugrunde gelegte falsche Rechtsauffassung nicht gebunden und muss diese auch dann aufgeben, wenn der Steuerpflichtige darauf vertraut hat.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Zuletzt hinzugefügt
„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“

Skip to content