Peter Loibl, Rechtsanwalt aus Meerbusch ©
  • Von Redaktion
  • 30.07.2014 um 17:01
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Aus Datenschutzgründen übertragen Versicherer Verträge von Maklern auf einen Vertreter der Stammorganisation. Peter Loibl, Rechtsanwalt aus Meerbusch, erklärt, was dabei rechtens ist.

Das Institut für Wissen in der Wirtschaft (IWW) hat uns den Beitrag freundlicherweise zur Verfügung gestellt.

Es ist ein großes Ärgernis für den Makler, wenn der Versicherer mitteilt, dass er einen Bestand an Versicherungsverträgen, den der Makler „gekauft“ und betreut hat, mit sofortiger Wirkung aus Datenschutzgründen auf einen Vertreter der Stammorganisation übertragen hat, weil der Versicherungsnehmer vom Vertreter betreut werden möchte.

Bedient sich der Makler der Datenverarbeitung des Versicherers, hat er kaum Chancen, die entnommenen Verträge mit einem neuen Maklerauftrag zurückzugewinnen. Ist das Verhalten des Versicherers rechtens? Was wird aus der Courtage?

Datenschutz bei Bestandsübertragungen

Eines vorweg: Der Versicherer ist und bleibt Bestandsinhaber der Versicherungsverträge. Ist von Bestandsübertragung beim Makler die Rede, geht es im eigentlichen Sinne um die Übertragung von Kundenbeziehungen. Das gilt auch beim Kauf durch den Makler. Der Datenschutz spielt bei Bestandsübertragungen immer dann keine Rolle, wenn die jeweiligen Kunden in die Übertragung ihrer (vor allem besonders schützenswerten) Personen- und Sachdaten explizit (in der Regel schriftlich) eingewilligt haben.

Hat ein Makler einen Kundenbestand von einem anderen Makler erworben, ohne die explizite Einwilligung der Kunden zur Übernahme der jeweiligen Kundenverträge/-beziehungen nachweisen zu können, berufen sich viele Versicherer zu Recht auf den Datenschutz. Insbesondere wegen der Strafbarkeit aus Paragraf 203 Absatz 1 Nummer 6 Strafgesetzbuch (StGB) und der neuesten Rechtsprechung hierzu sind viele Versicherer in Bezug auf die Daten ihrer Kunden bei einer zwischen zwei Maklern vereinbarten Bestandsübertragung sensibel.

Explizite Einwilligung vom Kunden

Datenschutzrechtlich muss der Makler in jedem Fall eine explizite Einwilligung des Kunden zur Übertragung seiner Daten einholen, solange es sich bei der Bestandsübertragung nicht um eine Gesamtrechtsnachfolge aufgrund einer Unternehmensübertragung nach dem Umwandlungsgesetz handelt. Anders formuliert: Übernimmt ein Makler von einem anderen Makler „nur“ den Bestand oder Teile davon, ist die Übertragung der Kundendaten ohne explizite Einwilligung des Kunden grundsätzlich immer rechtswidrig/unwirksam.

Beim Courtageanspruch ist je nach Courtage zu unterscheiden. Einen Anspruch auf Bestandscourtage hat ein Makler nur, wenn er eine entsprechende Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen hat. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen er Versicherungsverträge nicht selbst vermittelt hat, sondern – so wie es bei einem Kauf der Kundenbeziehung der Fall ist –, diese Verträge in den eigenen Bestand übertragen bekommt.

Kein automatischer Anspruch auf Bestandscourtage

Mit der Bestandsübertragung selbst entsteht nicht automatisch ein Anspruch auf Bestandscourtage. Begründung: Die Betreuung schuldet der Makler dem Kunden als dessen Sachwalter, nicht jedoch dem Versicherer.

Kommt es zu keiner Bestandsübertragung, weil der Versicherer diesem Verlangen des Maklers nicht nachkommt, muss der Versicherer gleichwohl dem Kundenwunsch auf Betreuung durch einen neuen Makler entsprechen und die Kundenkorrespondenz mit dem vom Kunden beauftragten Makler führen. Der Makler wird dann Korrespondenzmakler.

Keinen Anspruch auf Vermittlungs- beziehungsweise Abschlusscourtage oder Dynamikprovision/-courtage hat der übernehmende Vermittler ohne explizite Vereinbarung mit dem Versicherer oder ohne Rechtsnachfolgeregelung zwischen dem übergebenden und dem übernehmenden Vermittler. Einen solchen Anspruch hat grundsätzlich nur der Vermittler, dessen Vermittlungstätigkeit ursächlich für den zustande gekommenen Versicherungsvertrag geworden ist.

Wie sieht es mit der Dynamikprovision aus?

So verhält es sich auch mit der Dynamikprovision. Sie ist nach einem Urteil des OLG Köln eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung, die schon mit dem Antrag des Versicherungsvertrags eingereicht wurde.

Aus diesem Grund hat der Vermittler des Versicherungsvertrags mit Dynamik bis zum jeweiligen Ablauf dieses Vertrags einen Anspruch auf Dynamikprovisionen, der Versicherungsvertreter grundsätzlich auch nach Ende des Agenturvertrags (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 01. August 2003, Aktenzeichen 19 U 39/02; Abruf-Nummer 032007).

Gibt es also keine anderslautende (wirksame) vertragliche Vereinbarung, hat der Ursprungsvermittler so lange einen Anspruch auf Dynamikprovisionen, solange der Vertrag besteht und die Prämien vom Kunden bezahlt werden. Das gilt selbst dann, sollte diesen Vertrag/Kunden mittlerweile ein anderer Vermittler/Makler betreuen.

Weitere Konsequenz aus dem Gesagten: Bei der Berechnung eines Ausgleichsanspruchs für einen Versicherungsvertreter muss die Dynamikprovision in aller Regel berücksichtigt werden, wenn der Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt hat.

Zur Webseite der IWW.

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