- Von Laura Gosemann
- 14.11.2017 um 11:11
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) existiert bereits seit Juli 2004. Ursprünglich sollte es lediglich dem Konkurrentenschutz dienen, indem der Wettbewerb auf dem Wirtschaftsmarkt mithilfe von unlauteren Mitteln verhindert wird. Dazu gehört zum Beispiel die Verunglimpfung eines anderen Unternehmens, um das eigene in einem besseren Licht zu präsentieren.
„Bei Kundenbewertungen liegen 80 Prozent des Potenzials brach“
So bauen sich Makler zur Marke auf
Heute ist das Gesetz aber zusätzlich auf den Schutz der Verbraucher ausgelegt. So wurde im Jahr 2009 eine Änderung zu unerlaubter Telefonwerbung vorgenommen, die den Kunden mehr Rechtssicherheit bieten und belästigenden Geschäftspraktiken vorsorgen soll. Auf diese Weise wurden beispielsweise Zeitungsabonnements zum Vorzugspreis angeboten, Handyverträge abgeschlossen und auch Versicherungen des Direktvertriebs beworben.
Was regelt das UWG zur Telefonwerbung?
Vor der Neuregelung des UWG war eine telefonische Kontaktierung der Kunden dann möglich, wenn von deren Einverständnis ausgegangen werden konnte. Das heißt beispielsweise, dass bei einem langjährigen Geschäftsverhältnis zwischen einer bestimmten Versicherung und dem Verbraucher auch angenommen wurde, dass dieser nichts gegen telefonische Werbung einzuwenden hat. Die gesetzliche Änderung von Paragraf 7 Absatz 2 Nr. 2 im UWG besagt nun jedoch, dass vor entsprechenden Telefonanrufen eine ausdrückliche Einwilligung in schriftlicher oder mündlicher Form vorliegen muss. Dabei genügt es beispielsweise nicht, sich die Zustimmung erst nach dem Anruf einzuholen; sie muss vorher erfolgen. Des Weiteren wird es laut einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 21. Juli 2005 (Az. 6 U 175/04) nicht als ausreichende Zustimmung angesehen, wenn der Kunde bei Abschluss eines Versicherungsvertrags seine Telefonnummer angibt. Der Grund: Damit würde lediglich das Einverständnis zur Kontaktaufnahme bezüglich des konkreten Versicherungsverhältnisses gegeben.
Was gilt für Bestandskunden?
Die Neuregelung führt somit allerdings zu einem Konflikt mit dem Versicherungsvertragsgesetz. Laut diesem sollen Versicherungsvermittler ihre Kunden nämlich stets umfassend sowie ausreichend beraten und über die neusten Reformierungen aufklären. Diese Vorgabe wurde durch das Verbot der telefonischen Kontaktaufnahme im UWG jedoch stark eingeschränkt, denn Versicherungsmakler dürfen ihre Kunden nunmehr lediglich zu bestehenden Versicherungsverträgen wegen etwaiger Änderungen anrufen. Doch auch hierbei ist unbedingt zu beachten, dass die ausdrückliche Zustimmung des Bestandskunden für eine solche Kontaktaufnahme vorliegen muss.
So wurde beispielsweise ebenfalls im oben genannten Urteil des OLG Frankfurt festgelegt, dass die Anrufe eines Versicherungsmaklers bei seinem Bestandskunden als unerwünschte Werbung eingestuft werden können, bei welchen er Änderungen, Ergänzungen oder Ausweitungen der bestehenden Verträge angeboten hatte.
Für das Unterdrücken der Rufnummer können bis zu 10.000 Euro Strafe drohen
Verstöße gegen diese Regelungen, sprich das Anrufen von Verbrauchern ohne deren Einverständnis, unabhängig davon, ob es sich um Bestands- oder Neukunden handelt, kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. Auch das Unterdrücken der Rufnummer ist nicht mehr gestattet. Hierbei können sogar Strafen von bis zu 10.000 Euro drohen.
Beim Abschluss von Verträgen sollten sich Versicherungsmakler daher in jedem Fall gleichzeitig die Einwilligung des Verbrauchers einholen, um ihn einerseits bezüglich der bestehenden Verträge informieren zu dürfen sowie andererseits, wenn möglich, zur Werbung von neuen Angeboten zu kontaktieren.
Weitere Informationen zum UWG finden Sie hier.
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