- Von Andreas Harms
- 28.06.2024 um 11:32
Denn den Wechslern spielt ein Vorteil direkt in die Karten: Kunden haben sich an sie gewöhnt. So berichten auch Katharina Geiger und Alexandra Maidl, dass ihnen zahlreiche Kunden die Treue gehalten haben und erfreulicherweise sogar von sich aus auf sie zukommen. Geiger braucht als Spezialistin bAV nicht allzu viele Kunden, wie sie berichtet. Doch schon jetzt hat sie mehr als noch zu AO-Zeiten. Ihre Kollegin Maidl ist auf Privatkunden spezialisiert und benötigt deshalb ein paar mehr. Doch auch ihr sind einige gefolgt, mit ihnen baut sie gerade Geschäftsbeziehungen auf. „Auch Empfehlungen kommen schon herein“, berichtet sie. Können beide schon von ihrer Tätigkeit leben? Sie nicken.
Rechte am Kunden liegen beim Versicherer
Doch Kunden offensiv mitzunehmen ist heikel, wie Karsten Allesch, Gründer und Geschäftsführer des Deutschen Maklerverbunds (DEMV) im Firmen-Blog schreibt. Denn auch wenn es sich anders anfühlt, liegen die Rechte am Kunden und an den Daten in der Ausschließlichkeit beim Versicherer. Wer also kurz vor dem Abflug noch schnell mal einen Stick einsteckt und sich alle Kundendaten zieht, verstößt gegen Paragraf 4 des Geschäftsgeheimnisgesetzes, macht sich strafbar und riskiert sogar die Gewerbelizenz.
Allesch zählt auch ein paar legale Wege auf. „Kunden, deren Kontaktdaten Sie im Kopf haben, können Sie nach Beendigung des Handelsvertretervertrags ansprechen, ohne gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz zu verstoßen“, schreibt er und verweist auf die Gedächtnisrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Auch Daten aus öffentlichen Quellen darf man nutzen und natürlich öffentlich für sich selbst werben. Könnte ja sein, dass die früheren Kunden das – rein zufällig – sehen. Nur bei Kontakten in Online-Netzwerken kann es Probleme geben, wenn sie während der alten Tätigkeit entstanden sind. Deshalb der Tipp: privaten Account zulegen und dort alle besonders guten Kunden extra anpingen.
Kunden nachträglich abzuwerben, ist erlaubt
Nach dem Start als Makler Kunden direkt abzuwerben, ist übrigens vom Gesetz weitgehend gedeckt. Schließlich ist ein bisschen Konkurrenzkampf gut für Verbraucher. Allerdings sollte man dabei einige Ausnahmen aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb beachten. Laut Allesch vor allem in den Paragrafen 4 bis 5c und 7. Sie regeln unter anderem, dass man die Konkurrenz nicht zu verunglimpfen und zu belästigen hat, nicht täuschen soll und auch nicht aggressiv zu sein hat.
Womit wir auf der rechtlichen Schiene angekommen sind. Die verlangt zunächst die branchenweit bekannte Gewerbeerlaubnis der Industrie- und Handelskammer (IHK) nach Paragraf 34d der Gewerbeordnung. Die haben aber auch Ausschließlichkeitsvermittler, was die Sache vereinfacht. Wichtig ist insbesondere Absatz 5, der bestimmt, wann die Erlaubnis abzulehnen ist. Nämlich, wenn man nicht zuverlässig ist, in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, keine Berufshaftpflichtversicherung hat oder auch nicht die nötigen Kenntnisse.
Seite 3: Konkrete Hinweise von der IHK Stuttgart
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