- Von Juliana Demski
- 18.01.2022 um 17:09
Die Union Reiseversicherung hat eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am Hals. Der Grund: Die Verbraucherschützer empfanden eine Formulierung bezüglich eines Pandemie-Ausschlusses in der Reiserücktrittsversicherung als „abstrakt“ und für die Kunden nur schwer verständlich.
Aber von vorn: Die Versicherung schreibt auf ihrer Webseite, eine Covid-19-Erkrankung sei als Reiserücktrittsgrund nicht versichert, weil man „Schäden durch Pandemien“ ausschließe. „Das verstehen Verbraucherinnen und Verbraucher ganz anders“, meint Rita Reichard von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
So Corona-tauglich sind Reiserücktritts- und Auslandskrankenpolicen
Diese Reiseversicherungen gehören zu Pandemiezeiten ins Gepäck
Krankenkassen sollen Tests von Reiserückkehrern bezahlen
Denn in dieser Form seien normalerweise sogenannte Kumulschäden formuliert, die zeitgleich viele Personen beträfen – darunter fielen auch Kriege, Streiks und Kernenergie. „Hier geht es aber um die Erkrankung einzelner Versicherter“, so Reichard weiter. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale ist ein solch genereller Ausschluss des Versicherungsschutzes „intransparent und nicht mit den Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbar“.
Zunächst versuchten die Verbraucherschützer es mit einer Abmahnung und der Aufforderung, sich nicht mehr auf den Pandemie-Ausschluss zu berufen. Da der Versicherer daraufhin jedoch keine Unterlassungserklärung abgab, hat die Verbraucherzentrale nun Klage vor dem Landgericht München eingereicht. Laut Rita Reichard gilt für Verbraucher damit nach aktuellem Stand folgendes: „Eine Corona-Erkrankung ist nicht automatisch als Reiserücktrittsgrund ausgeschlossen, nur weil ein Versicherer das so schreibt. Vielmehr kommt es auf die Formulierung an“, fasst sie zusammen.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren