Beratungsszene: In dem Streit zwischen Marktwächtern und Prisma Life geht es um Abschlusskosten und Vertriebsvergütungsvereinbarungen. © Panthermedia
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  • 28.03.2018 um 10:19
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Die Marktwächter der Verbraucherzentrale Hamburg und der Versicherer Prisma Life streiten sich. Der Grund: Die Verbraucherschützer „warnen“ vor dem Versicherer; eine Vertriebstochter verlange „unangemessen hohe“ Abschlusskosten und schließe „unkündbare Vergütungsvereinbarungen“ mit Kunden ab. Die Prisma Life bezeichnet die Vorwürfe derweil als „grob irreführend“ und prüft rechtliche Schritte.

Was werfen die Marktwächter der Prisma Life beziehungsweise der Afa AG vor?

Die Marktwächter der Verbraucherzentrale Hamburg berichten in einer Mitteilung mit dem Titel „Marktwächter warnen vor Prisma Life“ über „zahlreiche“ Beschwerden von Verbrauchern zur (vermeintlichen, dazu später mehr) Vertriebsagentur der Prisma Life, Afa AG. Die Abschlusshonorare für die Vertriebler sollen danach „unangemessen hoch“ sein. Üblich seien in den ersten fünf Jahren laut der Verbraucherschützer Abschlusskosten zwischen 2,5 und 4,0 Prozent des Beitragsvolumens. Die Afa verlange bis zu 7 Prozent, berichten die Marktwächter.

Außerdem schließe die Afa Vergütungsvereinbarungen mit ihren Kunden, die auch bei einer Kündigung der Lebensversicherung weiter zu bedienen seien. Die Vergütungsvereinbarung und die Lebensversicherung seien zwei voneinander unabhängige Verträge.

„Grundsätzlich befürworten wir eine gesonderte Vergütung für die Beratungsleistung, losgelöst vom Vertragsabschluss. Nach diesem Prinzip arbeiten zum Beispiel Versicherungsberater“, sagt Sandra Klug, Teamleiterin des für Versicherungen zuständigen Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale Hamburg. „Im Falle der Afa haben wir jedoch Zweifel, ob man von einer unabhängigen und umfassenden Beratung sprechen kann. Aus unserer Sicht besteht die vergütete Leistung allein im Verkauf von Lebensversicherungsverträgen.“

Urteile des BGH würden umschifft, so die Verbraucherschützer

Die Marktwächter führen hierzu auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom März 2014 an. Danach dürfte eine Kündigungsmöglichkeit für gesonderte Kostenausgleichsvereinbarungen, die Versicherer neben dem Lebensversicherungsvertrag mit ihren Kunden abschließen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden (Aktenzeichen IV ZR 295/13 und IV ZR 255/13).

In dem betreffenden Fall habe der Kunde sowohl den Versicherungsvertrag als auch die Kostenausgleichsvereinbarung direkt mit Prisma Life abgeschlossen. Dies umschiffe der Versicherer nun, indem Kunden die Vergütungsvereinbarung nicht mehr mit Prisma Life, sondern mit der Afa schlössen.

Auf der kommenden Seite erfahren Sie, wie der Versicherer Prisma Life auf die Vorwürfe der Verbraucherschützer reagiert.

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