- Von Redaktion
- 23.12.2016 um 09:00
Wie sieht es bei Apps aus, die Makler ihren Kunden bereitstellen?
Neben den Anforderungen an den Datenschutz ist es so, dass Apps unter das Telemediengesetz (TMG) fallen. „Der Makler hat also die Informationspflichten im Geschäftsverkehr zu beachten und ein Impressum und eine Datenschutzerklärung vorzuhalten, die den Anforderungen der Paragrafen 5 beziehungsweise 13 TMG entsprechen.“ Außerdem müsse der Makler mit dem Kunden vereinbaren, wie er die Beratung und Betreuung über die App sicherstellt.
„Das bedeutet, dass er den Maklervertrag anwendungsspezifisch anpassen sollte.“ Bietet der Makler Kunden die Möglichkeit an, über seine Web-Seite Versicherungen zu kaufen, muss er ebenfalls einiges beachten. Auch für die Web-Seite gilt etwa die Impressumspflicht. Darüber hinaus sind zusätzliche Angaben zum Vermittlerstatus erforderlich.
„An diese Erstinformation stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen“, sagt Evers. „Sie muss dem Nutzer aktiv entgegengebracht werden. Überdies muss er die Möglichkeit haben, die Information auszudrucken oder zu speichern.“
Was beim Einsatz von Cookies zu beachten ist
Auch über die Erhebung und Verwendung der Nutzerdaten müsse der Makler in einer Datenschutzerklärung aufklären. Hier sieht Evers die Gefahr, dass diese nicht vollständig ist, weil sie etwa die Zustimmung des Nutzers zum Einsatz von Cookies nicht umfasst.
„Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Unwirksamkeit einer Einwilligung zur Folge haben kann, dass gegen den Makler Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden können“, warnt Evers. Fazit: „Eine gute Mischung aus Online und Offline kann die Qualität der Beratung und Absicherung erhöhen sowie den Zeitaufwand erheblich reduzieren“, ist Versicherungsmakler Meßmann überzeugt. „Entscheidend ist aber, dass alle mitspielen. Makler, Spezialisten und Gesellschaften.“
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