Ralf W. Barth, VSAV © VSAV
  • Von Redaktion
  • 20.01.2015 um 15:24
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Nach einer Schadensmeldung beim VSH-Versicherer kann dieser dem Vermittler kündigen. Meist mit einer Frist von einem Monat. Wer in dieser Zeit keinen neuen VSH-Anbieter findet, dem droht ein Berufsverbot, so Ralf Werner Barth von der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler.

Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) ist dazu da, Vermittler und Kunden vor Verlusten nach einem Beratungsfehler zu schützen. Kommt es aber zum Schaden, besteht danach für den Vermittler möglicherweise die Gefahr, dass ihm der Anbieter kündigt. „Die Folgen für den Vermittler wären fatal: Derartige Kündigungen werden in der Regel mit einer Frist von einem Monat wirksam“, schreibt Ralf Werner Barth von der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler in seinem Gastbeitrag bei Cash Online.

Denn: Der Versicherer meldet die Beendigung des Vertragsverhältnisses dann an das Vermittlerregister. Können Vermittler innerhalb der vier Wochen keine neue VSH-Police vorweisen, droht ein Berufsverbot, denn die VSH ist für Vermittler eine Pflichtversicherung. Umgekehrt aber ist „kein Versicherer verpflichtet, Vermittler zu versichern“, so Barth. „Bei Vermittlern, denen bereits häufiger schadensbedingt gekündigt wurde, reagieren die Gesellschaften zuweilen mit Ablehnung oder Angeboten mit exorbitant hohen Prämien, die der Vermittler vielleicht nicht in der Lage oder willens ist zu zahlen.“

Was können Vermittler also tun, um sich vor dem Ernstfall zu schützen? Auf jeden Fall einen VSH-Makler um Rat fragen, empfiehlt Barth. Beim Abschluss einer VSH sollten Vermittler auch nach Versicherern Ausschau halten, die eine längere Kündigungsfrist von beispielsweise drei Monaten anbieten.

Drop-Down-Versicherung für den Ernstfall

Eine weitere Möglichkeit ist die sogenannte Drop-Down-Police. Barth: „Der vorsorgende Vermittler schließt eine weitere VSH-Police zunächst on top auf seine bestehende VSH-Grund-Police ab. Also nicht eine zweite VSH-Police neben der ersten, was als Doppelversicherung unzulässig wäre. Sondern eine Police, die auf die bestehende aufsetzt.“

Auf seine 1,3 Millionen Euro Deckungssumme etwa würden so noch einmal 1,3 Millionen Euro aufgesattelt. So bestünde zum einen VSH-Schutz auch für größere Schäden. Und zum anderen falle bei einem Schaden und einer damit verbundenen Kündigung des Erstvertrages der zweite Vertrag an die Stelle des vorherigen Grundvertrages. Die betroffenen Vermittler könnten dann sofort und ohne Sorge um ihre Registrierung weiterarbeiten.

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