Ein junger Vater spielt mit seiner kleinen Tochter auf einer Schaukel: Gerade Familien mit Kindern profitiern von der Riester-Rente. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 23.08.2017 um 10:31
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Für Riester-Sparer und Riester-Interessenten gibt es zum Jahreswechsel fünf Neuerungen. So steigt etwa die Grundzulage und die Abfindung bei kleinen Renten wurde angepasst. Hier kommen die Details.

3.    Grundsicherung

In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es künftig einen Freibetrag von 100 Euro monatlich. Das heißt, Riester-Renten werden künftig bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet.

Ist die Riester-Rente höher als 100 Euro, ist der übersteigende Betrag zu 30 Prozent anrechnungsfrei. Auf diese Weise können bis zu 202 Euro ohne Anrechnung zusammenkommen.

Auch hier liefert das BMF ein Beispiel:

Ein Rentner erhält 160 Euro Riester-Rente monatlich. Diese Einkünfte reichen aber nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Er beantragt daher Grundsicherung. Seine Riester-Rente muss dabei als Einkommen angerechnet werden.

Hier greift dann der neue Freibetrag:

Bei seiner Riester-Rente sind 100 Euro anrechnungsfrei sowie 30 Prozent der übersteigenden 60 Euro, also 18 Euro. Insgesamt sind dann 118 Euro anrechnungsfrei, und es werden nur 42 Euro bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen als Einkommen berücksichtigt.

Die 118 Euro behält der Riester-Rentner zusätzlich zu den Grundsicherungsleistungen beziehungsweise seinen anderen Einkünften.

4.    Doppelverbeitragung

In der betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, dass man sich seine Beiträge auch durch Riester fördern lassen kann. Das kann vor allem für Sparer mit Kindern vorteilhaft sein, da sie neben der Förderung durch die Grundzulage auch die Kinderzulagen erhalten können.

Allerdings waren diese Renten in der Auszahlungsphase als Renten aus der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es kam also zur „Doppelverbeitragung“. Sowohl die Beiträge als auch die daraus resultierenden Leistungen unterlagen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Auch das hat sich jetzt geändert. Leistungen aus dem „betrieblichen Riester“ unterliegen in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

5.    Verfahrensverbesserungen bei Beamten & Co.

Riesternde Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit & Co. müssen einwilligen, dass die Besoldungsstelle ihre Besoldungsdaten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt. Das musste bisher bis zwei Jahre nach dem Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres passieren.

Ab 2019 müssen Beamte & Co. diese Einwilligung nun grundsätzlich im Beitragsjahr erteilen. Stellt sich dann heraus, dass das vergessen wurde, kann die Einwilligung nachträglich, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens nachgeholt werden. So sollen Fehler früher aufgedeckt werden.

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