Neues Jahr, neue Regeln: Auch 2019 wird es in der Rente zu zahlreichen Änderungen kommen. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 19.12.2018 um 12:02
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Verbesserungen bei Mütterrente und Erwerbsminderungsrente sind nur zwei von insgesamt neun Änderungen, die 2019 in der gesetzlichen Rentenversicherung anstehen. Was insbesondere auf Neurentner in Sachen Rente, Kranken- und Pflegeversicherung im neuen Jahr zukommt, erfahren Sie hier.

Zum Jahresbeginn 2019 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlreiche verschiedene Änderungen. Wie diese im Detail aussehen, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin zusammengefasst:

Haltelinien für Beitragssatz und Rentenniveau

Bis 2025 werden im Zuge des Rentenpakets Haltelinien für den Beitragssatz und das Rentenniveau eingeführt. Bedeutet: Bis dahin wird das Rentenniveau nicht unter 48 Prozent sinken und der Beitragssatz gleichzeitig nicht über 20 Prozent steigen. Für 2019 wird der Beitragssatz per Gesetz auf 18,6 Prozent festgelegt, von 2020 bis 2025 darf er nicht unter 18,6 Prozent liegen.

Ausweitung der Mütterrente

Am 1. Januar 2019 treten Verbesserungen bei der Mütterrente in Kraft. Bisher werden für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, bis zu zwei Jahre Kindererziehungszeit bei der Rente berücksichtigt. Nach der Neuregelung wird jetzt bis zu einem halben Jahr zusätzlich bei der Rente angerechnet. Das führt zu einer Erhöhung der Rente pro Kind um bis zu 16,02 Euro im Westen und um bis zu 15,35 Euro im Osten.

Wer ab 1. Januar 2019 neu in Rente geht, erhält die Mütterrente von der ersten Rentenzahlung an. Bei den rund 9,7 Millionen Müttern und Vätern, deren Rente bereits vor Januar 2019 begonnen hat, erfolgt die zusätzliche Zahlung automatisch bis Mitte nächsten Jahres. Für die Zeit ab 1. Januar 2019 erhalten die Betroffenen eine Nachzahlung. Die Rentenversicherung soll damit sicherstellen, dass jeder die Leistung erhält, die ihm nach der Neuregelung zusteht. Die Auszahlung der neuen Leistung erfolgt damit wie bei der Einführung der Mütterrente im Jahr 2014.

Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente ist grundsätzlich nicht notwendig, so der Hinweis der Rentenversicherung. Lediglich Adoptiv- und Pflegeeltern, die Mütterrente beanspruchen, müssen bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag stellen.

Bessere Absicherung bei Erwerbsminderungsrenten

Am 1. Januar 2019 treten Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten in Kraft. Versicherte, deren Erwerbsminderungsrente erstmals ab 1. Januar 2019 beginnt, werden ab diesem Zeitpunkt besser abgesichert. Für sie wird die so genannte Zurechnungszeit 2019 erst mit 65 Jahren und acht Monaten enden. Bei einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2020 verlängert sich die Zurechnungszeit schrittweise weiter, bis sie bei einem Rentenbeginn ab 2031 mit 67 Jahren endet. Durch die Zurechnungszeit werden erwerbsgeminderte Menschen so gestellt, als hätten sie in dieser Zeit mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente.

Reguläre Altersgrenze wird angehoben

Die Altersgrenze für die reguläre Altersrente steigt im nächsten Jahr auf 65 Jahre und acht Monate. Das gilt für Versicherte, die 1954 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Beitragsbemessungsgrenze steigt um drei Prozent

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern von monatlich 6.500 auf 6.700 Euro und in den neuen Bundesländern von 5.800 auf 6.150 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.

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