Neues Jahr, neue Regeln: Auch 2019 wird es in der Rente zu zahlreichen Änderungen kommen. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 19.12.2018 um 12:02
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Verbesserungen bei Mütterrente und Erwerbsminderungsrente sind nur zwei von insgesamt neun Änderungen, die 2019 in der gesetzlichen Rentenversicherung anstehen. Was insbesondere auf Neurentner in Sachen Rente, Kranken- und Pflegeversicherung im neuen Jahr zukommt, erfahren Sie hier.

Beteiligung am Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung der Rentner

Die Deutsche Rentenversicherung beteiligt sich ab dem 1. Januar 2019 auch an den Zusatzbeiträgen zur Krankenversicherung bei der Rente. Für Rentnerinnen und Rentner, die in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, zahlt die Rentenversicherung neben der Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrages künftig auch die Hälfte des krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrages. Bislang wird der Zusatzbeitrag von den Rentnerinnen und Rentnern alleine getragen. Die Beitragsanteile werden automatisch von der Bruttorente einbehalten. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt

Ab 1. Januar 2019 erhöht sich auch für Rentnerinnen und Rentner der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte. Maßgeblich dafür, ab wann die geänderte Rente gezahlt wird, ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns: Wer bis März 2004 Rentner wurde, erhält die geänderte Rente bereits Ende Dezember 2018, alle anderen erhalten sie erst Ende Januar 2019.

Höherer Steueranteil für Neurentner

Wer 2019 in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2019 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 76 auf 78 Prozent. Somit bleiben nur 22 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen. Seit 2005 müssen Rentner einen Teil ihrer Altersbezüge versteuern. 2040 werden die Renten komplett steuerpflichtig sein.

Freibetrag bei der Grundsicherung steigt

Renten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, werden ab 1. Januar 2019 statt bisher 208 Euro bis zu 212 Euro im Monat nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet. Dies gilt sowohl für Renten an Versicherte als auch für Renten an Witwen oder Witwer. Sofern gewünscht, bescheinigt die Deutsche Rentenversicherung die Höhe der auf freiwilliger Beitragszahlung beruhenden Rente.

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