- Von Redaktion
- 13.01.2016 um 15:26
Die Allianz darf zwei Teilklauseln in ihren Riester-Verträgen nicht mehr verwenden. Wie der Bundesgerichtshof heute urteilte (Aktenzeichen: IV ZR 38/14) sind diese Abschnitte für den Kunden nicht nachvollziehbar und damit unwirksam.
Konkret handelt es sich dabei um folgende Textstellen:
„Wir beteiligen Sie nach Paragraf 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen ….“
und – speziell zur Verteilung unter anderem von Überschüssen aus Kosteneinsparungen –
„Auch von diesen Überschüssen erhalten die … Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit … 50 Prozent …).“
Diese Passagen erweckten bei dem Versicherten den Eindruck, dass er in jedem Fall an den Kostenüberschüssen beteiligt wird. Ihm würde nicht klar, dass das nur für Verträge gilt, deren Garantiekapital das festgesetzte Volumen von derzeit 40.000 Euro erreicht und überschreitet.
„Die Bedingungen enthalten keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass Verträge mit geringem Garantiekapital, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig 30 bis 50 Prozent des Riester-Rentenversicherungsverträge-Bestandes der Beklagten ausmachen, von der Beteiligung an den Kostenüberschüssen gänzlich ausgeschlossen werden sollen“, heißt es in der Pressemitteilung des BGH. Und weiter: „Das erschließt sich erst über eine Kette von komplizierten Verweisungen, die bis zum jährlichen Geschäftsbericht des beklagten Versicherers führen, wo an nicht hervorgehobener Stelle darüber informiert wird, dass der für die Kostenüberschussbeteiligung maßgebliche Zusatzüberschussanteil nur bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung und – bei sogenannten Grundbausteinen – bestimmten Garantiekapitalgrenzen gewährt wird.“
Worum geht es?
Bereits im Januar 2014 hatte das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass die Vertragsbedingungen der Allianz zu den Überschussbeteiligungen bei der Riesterrente nicht klar genug seien. Es sei nicht ersichtlich, dass der Versicherer nur solche Kunden an den Kostenüberschüssen beteiligt, die mit ihren sogenannten Eigenbeiträgen eine Summe von mindestens 40.000 Euro erreichen. So lautete die Begründung der Richter. Sie bestätigen damit wiederum eine Entscheidung der Vorinstanz.
Die Revision war vom Gericht zunächst nicht zugelassen worden. Geklagt hatte die Verbraucherschutzorganisation Bund der Versicherten (BdV) und die Verbraucherzentrale Hamburg (wir berichteten). Letztendlich hat sich der BGH aber der Revision doch angenommen.
Auf der folgenden Seite finden Sie die Reaktionen aus der Branche zu diesem Urteil.
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