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- 28.06.2017 um 09:36
Abschläge auf den Rentenfaktor
Eine weitere Methode ist, den Rentenfaktor nicht voll zu garantieren, sondern zum Beispiel nur zu 80 Prozent. „Diese Regelung ist unserer Erfahrung nach die häufigste am derzeitigen Markt“, sagt Christian Monke, Bereichsleiter Analyse des Rating-Hauses Franke und Bornberg. „In manchen Fällen wird der Prozentsatz auch nur auf den Rechnungszins oder die Sterbetafel angewendet“, so der Experte weiter.
Vermittler müssen sowieso genau hinschauen, worauf sich der Rentenfaktor exakt bezieht. „So kann der Versicherer einen garantierten Rentenfaktor auf das gesamte Guthaben geben“, sagt Kling. „Oder er gilt nur für einen Teil.“ Der Rentenfaktor könnte dann zum Beispiel für die Beitragssumme gelten.
Kling: „Eine Verrentung aller darüber hinausgehenden Teile würde dann zu den bei Rentenbeginn gültigen Konditionen erfolgen.“ Das könnte etwa für Zuzahlungen und Dynamiken gelten.
Was ist aber eigentlich der Rentenbeginn?
Ja, auch hier gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, die Leistungen anzupassen, weiß Makler Wenzel: „Häufig gilt nämlich der garantierte Faktor nur zu dem Tag, der als Rentenbeginn im Versicherungsschein steht. Bei jeder Abweichung von diesem Tag würde neu berechnet werden.“
So, nun ist die Verwirrung bei allen Lesern wahrscheinlich perfekt. Bleibt die Frage, wie ein tatsächlicher, knallhart garantierter Rentenfaktor aussieht.
Die Antwort gibt Franke-und-Bornberg-Mann Monke: „Alle Parameter, sprich Rechnungszins, Sterbetafel und die Bezugsgröße, sind schriftlich fixiert, bedingungsseitig gibt es einen Verzicht auf die Anwendung des Paragrafen 163 VVG, und die garantierten Rentenfaktoren sind für die möglichen Rentenbeginne im Angebot aufgeführt.“ Na, ist doch simpel, oder?
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