- Von Redaktion
- 16.11.2016 um 09:51
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist ein Omnibusgesetz, das heißt in ihm werden neben der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) auch gleich die gesetzliche Alterssicherung und die staatlich geförderte Riester-Rente mitverhandelt und geändert. Wie es in der ersten Schicht aussehen soll, ist allerdings in Ermangelung einer Einigung auf das künftige Rentenniveau derzeit noch unklar. Für Riester-Verträge jedenfalls wird für alle Verträge – auch diejenigen in der bAV – die Grundzulage von derzeit 154 auf 165 Euro angehoben.
Die Big Points für die betriebliche Altersversorgung kursieren schon länger: Als da wären die Einführung eines Förderbeitrags von 30 Prozent für den Arbeitgeber, soweit jener den bis zu 2.000 Euro pro Monat verdienenden Arbeitnehmern ein Beitrag zur bAV von 240 bis 480 Euro jährlich leistet. Diese Arbeitgeberbeiträge sollen unabhängig vom steuerlichen Förderrahmen des Paragrafen 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialabgabenfrei sein.
Auch das Fördervolumen der letztgenannten Regelung soll ausgeweitet werden. Von derzeit 6,4 Prozent einschließlich des Zusatzbetrages von 1.800 Euro auf nunmehr 7 Prozent, wobei der Zusatzbetrag dann entfällt. Jedenfalls entfällt auch künftig nicht die Trennung zwischen dem 4-Prozent-Betrag und dem 3-prozentigen Erhöhungsteil. Nur die ersten 4 Prozent sind steuer- und beitragsfrei, während es bloß bei der Steuerfreiheit für die weiteren 3 Prozent bleibt.
Der Arbeitgeber wird schleichend aus seiner Haftung entlassen
In der Grundsicherung gibt es ebenfalls eine Verbesserung: Leistungen aus der bAV oder der staatlich geförderten Riester-Rente werden erst ab einem monatlichen Freibetrag von 100 Euro, in bestimmten Fällen von 202 Euro, angerechnet. Bei den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen wird die Beitragslast auf die Leistungen des Rentners dann halbiert, wenn er einen Riester-Vertrag via bAV abschließt. Ob das nun die dürre Quote an Riester-bAV-Verträgen in die Höhe katapultiert, bleibt abzuwarten. Wünschenswert ist das aus der Sicht der Praktiker ohnehin nicht.
Weit spannender als die zuvor beschriebenen Regelungen ist allerdings in der bAV die Einführung eines „Pay-and-Forget-Systems“, will sagen, der Arbeitgeber wird einmal mehr schleichend aus seiner Haftung für die Erfüllung der Zusagen entlassen. Er darf zukünftig im Rahmen tarifvertraglicher Lösungen die bislang nicht unter den Schutz des Betriebsrentengesetzes fallenden Beitragszusagen erteilen. Er haftet nur noch für die Abführung der Beiträge. Und weil das mit den Zinsen heutzutage alles so schwierig geworden ist, muss auch nichts mehr an Leistung garantiert werden. Neue Zielrenten-Systeme stellen also eine in etwa erwartbare Leistung in Aussicht.
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