- Von Redaktion
- 16.11.2016 um 09:51
Die Beitragszusage ist nun zwar arbeitsrechtlich keine Terra incognita – sie war bislang schon als Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer möglich, allerdings nicht unter dem Schutz des Betriebsrentengesetzes. Das wird demnächst anders. Mit dieser neuen Regelung wird nicht nur die Haftung der Arbeitgeber erneut reduziert, sondern auch der Tiefpunkt dessen erreicht, was einmal mit der Leistungszusage begann und über die Ausfallschritte der beitragsorientierten Leistungszusage und Beitragszusage mit Mindestleistung als Sozialleistung des Arbeitgebers ein gefühlter Pluspunkt für dessen Beschäftigte war.
Stehen die Zielrenten vor der Einführung?
Zusätzlich kann der Arbeitgeber auch noch das Vehikel der Zielrenten nutzen, im angelsächsischen Sprachraum als Defined-Ambition-Plan (DA) bekannt. Unweigerlich fühlt man sich an die Feuerzangenbowle erinnert: „Da stelle mer uns mal janz dumm.“ Also, für die Nicht-Mathematiker unter uns, eine Zielrente ist wohl die Zusage auf eine Leistung, die eintreten könnte, wenn unsere von Weisheit und Klarsicht durchtränkten Annahmen von heute auch in 30 oder 40 Jahren noch gölten und nicht von der Wirklichkeit links überholt werden würden.
Womit soll der so beglückte Arbeitnehmer denn rechnen? Wie plant er seine weiteren privaten Versorgungsmaßnahmen, wenn er nicht genau weiß, was er von seinem Arbeitgeber zu erwarten hat? Dies zumal, da diese Zusage-Variante auch noch im Rahmen der Entgeltumwandlung zulässig sein soll.
Start frei fürs Feilschen
Die Tarifvertragsparteien, denen nicht zu Unrecht die Autorität in die Hand gelegt wird, darüber zu befinden, ob überhaupt und falls ja mit welchem Rechenmodus und Anlagehorizont solche Zielrenten vereinbart werden, werden darüber feilschen, was zugesagt werden kann und was nicht. Die Fachpresse ist sich scheinbar einig: Bei der fragilen Lage der Kapitalmärkte (vulgo: Geldschwemme) bleiben bis auf weiteres die Zinsen unter Kühlkellerniveau. Garantien kosten zu viel Geld und schmälern Renditechancen. Folglich sei wohl die garantielose Zielrente unumgänglich, um den Wert der Versorgung für den Arbeitnehmer zu steigern.
In der kommenden Woche behandelt der zweite Teil des Artikels, wie sich die bAV unter den neuen Bedingungen wird entwickeln können.
Über den Autoren
Andrew J. Hartsoe ist Diplom-Wirtschaftsjurist und bei der Finanzberatungsgesellschaft Plansecur aus Kassel für betriebliche Altersversorgung und Vorsorgekonzepte verantwortlich.
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