- Von Redaktion
- 21.09.2016 um 16:48
Besonders spärlich fielen bei vielen untersuchten Mitteilungen die Informationen zu Bewertungsreserven (BWR) aus. Obwohl bei überschussberechtigten Lebensversicherungsverträgen laut VVG die rechnerisch zugeordneten Bewertungsreserven in vollem Umfang ausgewiesen werden müssen, gaben viele Versicherer lediglich die Mindestbeteiligung an den BWR – auch Sockelbeteiligung genannt – an.
Dabei teilen sie weder mit, wie hoch der Anteil der BWR oberhalb der Sockelbeteiligung ist, noch wie viel der Sockel konkret beträgt und ob diese beiden Werte im mitgeteilten Rückkaufswert – und der Ablaufleistung – enthalten sind oder noch addiert werden müssten.
Offene Fragen auch bei Garantieleistungen
Das entspreche nicht den Anforderungen des Paragrafen 155 VVG in Verbindung mit Paragraf 6 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV, kritisieren die Forscher. Damit werde es dem Versicherungsnehmer unmöglich gemacht, sich insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Rückkauf des Vertrages über den voraussichtlichen Stand seines Anspruchs Klarheit zu verschaffen.
Auch bei Garantieleistungen lassen einige der untersuchten Gesellschaften viele Fragen offen. „Nur wenige Gesellschaften lassen ihre Kunden unmissverständlich wissen, was zum Ablauf ausgezahlt wird – also die garantierte Leistung inklusive der jeweiligen zum Stichtag fest zugeschriebenen Überschüsse aus der Vergangenheit, wie vom Gesetzgeber gefordert“, schreiben die Forscher. Dabei konnten sie beobachten, dass ein und derselbe Versicherer – abhängig vom jeweiligen Tarifverbund – unterschiedlich transparente Wertmitteilungen versendet.
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