- Von Manila Klafack
- 05.11.2018 um 14:03
Immer mehr Rentner erfüllen sich ihren Traum vom Auswandern: Im vergangenen Jahr hat die Deutsche Rentenversicherung 238.117 Ruhegehälter ins Ausland gezahlt. Aber wer mit diesem Gedanken spielt, hat einiges zu beachten – vor allem bei Steuer- und Versicherungsthemen.
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Das weiß auch Udo Reuß, Steuerexperte beim Verbraucherportal Finanztip: „Das steuerpflichtige Einkommen und daher auch die Rente, werden ab dem ersten Euro versteuert“, erklärt er. „Ehegattensplitting, außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten und Freibeträge für Kinder werden nicht mehr angerechnet. Das treibt die Steuerlast stark in die Höhe.“
Doch wer mindestens 90 Prozent seines Gesamteinkommens aus Deutschland bezieht und dieses auch hier versteuern muss, für den könne es einen Trick geben:
„Stellen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht“, so Reuß. Es gilt: Wer nach Österreich, Spanien oder Polen auswandert, besteuert die gesetzliche Rente weiterhin in Deutschland. Hier lohnt sich der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht.
Reuß: „Legen Sie dafür einen Nachweis ausländischer Einkünfte von den Behörden im Ausland bei. Für den Umzug in einen EU-Staat benötigen Sie zum Beispiel die Bescheinigung EU/EWR, die es in verschiedenen Sprachversionen gibt.“ Hintergrund: Ob die Rente in Deutschland oder in der neuen Heimat zu versteuern ist, legt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) fest.
Wichtig: Behörde rechtzeitig informieren
Ein weiterer Tipp: „Teilen Sie der Behörde und der Krankenkasse den Wechsel des Wohnortes mindestens drei Monate im Voraus mit“, so der Experte. Und weiter: „Verlangt die Behörde eine Lebensbescheinigung, senden Sie diese schnellstmöglich ausgefüllt zurück, sonst kann es zu Unterbrechungen der Rentenzahlungen kommen!“
Reuß rät außerdem dazu, vor der Auswanderungsentscheidung die Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufzusuchen oder sich mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen. Für weitere steuerpflichtige Einkünfte – wie etwa Einnahmen durch Vermietung – sei das Heimat-Finanzamt zuständig.
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