- Von Lorenz Klein
- 11.04.2018 um 14:53
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Herkunftsländer und Eigentümerstrukturen der Investoren von Run-Off-Plattformen?
Bei allen Run-Off-Plattformen handelt es sich um deutsche Lebensversicherungsunternehmen unter Aufsicht der Bafin. Die Investoren stammen überwiegend nicht aus der deutschen Finanzwirtschaft.
Hat die Bundesregierung Kenntnis über verschlechterte Bedingungen für bestehende Kunden von Lebensversicherungen (etwa bezüglich des Kundenservices, der Niveaus der Kundensicherungen oder zu geringer ausfallender Überschussbeteiligungen), wenn deren Versicherungen in Run-Off-Plattformen übertragen werden?
Den Angaben der Bafin zufolge liegen keine Anhaltspunkte für verschlechterte Bedingungen vor.
Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Stornierungsraten oder Beitragsfreistellungen bei Run-Off-Plattformen höher als bei traditionellen Versicherern?
Nach Angaben der Bafin ist dies nicht der Fall.
Wie bewertet die Bundesregierung Forderungen, dass ein Bestandsverkauf oder Unternehmensverkauf an eine Run-Off-Plattform nicht ohne die Zustimmung der betroffenen Kunden möglich sein soll?
Die betroffenen Kunden sind bereits durch die geltenden gesetzlichen Anforderungen geschützt. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 13 (Wie werden die Rechte der Versicherungsnehmer bei der Übertragung von Beständen auf Run-Off-Plattformen gesichert? Anm. d. Red.) verwiesen. Beim Unternehmensverkauf ist zudem zu beachten, dass sich der Vertragspartner der Versicherungsnehmer nicht ändert, sondern die Regelungen zum Inhaberkontrollverfahren gelten.
Hat die Bundesregierung konkrete Überlegungen für eine Gesetzesänderung, dass Lebensversicherungsgesellschaften, die ihre Bestände einem externen Run-Off zuführen, beziehungsweise Versicherungsgruppen, die ihren Lebensversicherer an eine Run-Off-Plattform verkaufen, kein Neugeschäft mehr zeichnen beziehungsweise keine neue Lebensversicherer-Tochter gründen dürfen?
Die Aufsichtsbehörde kann einem neu gegründeten Lebensversicherer die Erlaubnis ausschließlich aus den Gründen versagen, die in Paragraf 11 VAG aufgeführt sind. Die Erlaubnis ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Lebensversicherer nicht genügend dargetan hat, dass die Verpflichtungen aus den Versicherungen dauernd erfüllbar sind, oder wenn die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind. Weiterer Versagungstatbestände über Paragraf 11 VAG hinaus bedarf es insoweit nicht.
Hat die Bundesregierung Kenntnisse über beanstandete Missstände bei Run-Off-Plattformen durch die Bafin, und wie stellen sich diese im Vergleich zu traditionellen Versicherungen dar?
Die Bafin hat diesbezüglich keine Unterschiede zwischen Lebensversicherern mit Neugeschäft und Lebensversicherern mit Run-Off-Geschäft festgestellt.
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