- Von Lorenz Klein
- 12.09.2017 um 11:26
Wie das Personaler-Portal Haufe berichtet, liegt nun der Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 vor. Darin wird unter anderem geregelt, welche Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Sozialversicherung ab 1. Januar 2018 gelten sollen – einerseits für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung, andererseits für die Kranken- und Pflegeversicherung.
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Was sagt die Beitragsbemessungsgrenze aus?
Übersteigt der Bruttolohn eines Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenze, so wird der Versicherungsbeitrag höchstens von diesem Grenzbetrag erhoben. Heißt: Ist die BBG erreicht, bleiben die absolut zu zahlenden Beiträge zur jeweiligen Versicherung konstant. Die Folge: Der prozentuale Anteil der Sozialversicherungsbeiträge am Bruttoeinkommen sinkt.
Und so lauten die Werte der Beitragsbemessungsgrenze ab 2018 im Einzelnen:
BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung
Die BBG in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird von derzeit 4.350 Euro im Monat (52.200 Euro jährlich) auf 4.425 Euro monatlich (53.100 Euro jährlich) steigen. Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich.
Die Auswirkungen für Versicherte:
Für gutverdienende Arbeitnehmer wird die GKV aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze im konmenden Jahr teurer, weil die Beiträge dann erst ab einem Jahresbruttoverdienst von 53.100 Euro gedeckelt sind.
Zudem gilt, dass gutverdienende Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln wollen, etwas mehr verdienen müssen als bislang. Der Grund: Auch die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch als Versicherungspflichtgrenze bekannt, wird angehoben – und zwar von bislang 57.600 Euro auf 59.400 Euro im Jahr. Wer ab 2018 in die PKV eintreten möchte, muss also mindestens diesen Brutto-Verdienst auf dem Lohnzettel nachweisen.
BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
In der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze im Westen ab 2018 bei monatlich 6.500 Euro liegen, jährlich sind dies 78.000 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie künftig 8.000 Euro monatlich, ergo 96.000 Euro jährlich.
In den neuen Bundesländern gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost von monatlich 5.800 Euro beziehungsweise jährlich 69.600 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind dies 7.150 Euro monatlich und 85.800 Euro jährlich.
Darüber hinaus steigt auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung aus der sich die jeweils künftigen BBG berechnen lassen. Dabei erhöht sich der Eckwert im Westen von monatlich 2.975 Euro auf 3.045 Euro (36.540 Euro jährlich). Für den Osten steigt der Wert von 2.660 Euro auf 2.695 Euro (32.340 Euro jährlich).
Die Rechengrößen in der Sozialversicherung sind wiederum an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter gekoppelt. Dabei basieren die Sozialversicherungswerte für das Jahr 2018 auf das Bezugsjahr 2016. Hier beträgt die Veränderungsrate gegenüber dem Jahr 2015 in den alten Bundesländern 2,33 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,11 Prozent. Entsprechend werden die Rechengrößen für 2018 in West und Ost angehoben.
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