- Von Lorenz Klein
- 19.04.2017 um 13:17
Auch Kranken- und Zahnzusatzversicherungen gelten als Vorsorge-Maßnahmen und werden deshalb in der Rückerstattung beachtet, so der Hinweis von Cosmos Direkt.
Voraussetzung dafür ist aber auch hier, dass die jährlichen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung unter der gesetzlichen Jahres-Höchstgrenze liegen: Für Angestellte und Beamte liegt diese bei 1.900 Euro, für Selbstständige bei 2.800 Euro pro Jahr, bei Verheirateten gilt der doppelte Betrag.
Sofern die Summe aus den jährlichen Kosten für diese Versicherungen unter der jeweiligen Höchstgrenze liegt, können andere Versicherungsbeiträge bis zur Höhe der Differenz von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Wird mehr gezahlt, wirken sich die darüber liegenden Beiträge jedoch nicht mehr steuerlich aus.
Abschließend weisen die Experten des Direktversicherers darauf hin, dass Wohngebäude- und Kaskoversicherungen nicht steuerlich geltend gemacht werden können, da sie als Sachversicherungen eingestuft werden.
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