- Von Juliana Demski
- 11.10.2017 um 10:18
Was ist geschehen?
Ein Mann beantragt Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Die Rentenversicherung erklärt dem Mann, dass eine abschlagsfreie Rente für ihn erst ab August 2014 infrage kommt. Er entscheidet sich dann dafür, bereits ab August 2013 eine Altersrente für langjährige Versicherte mit einem Abschlag von 10,8 Prozent in Anspruch zu nehmen.
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Im Juni 2014 aber beantragt er die abschlagsfreie Variante. Das verwehrt ihm die Rentenversicherung, da er bereits eine Altersrente bezieht. Nach der bindenden Bewilligung eines Ruhestandsgehalts sei ein Wechsel ausgeschlossen, heißt es. Der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Das Bayerische Landessozialgericht schließt sich der Ansicht der Rentenversicherung (Aktenzeichen L 1 R 429/15) an.
Allgemein hätte der Mann Anspruch auf die abschlagsfreie Rente gehabt – doch das hätte er sich früher überlegen müssen, so die Richter. Der Bescheid sei bestandskräftig und bindend gewesen. Somit habe die Rentenversicherung richtig gehandelt.
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