- Von Redaktion
- 21.01.2016 um 15:03
Haben Rentner nicht ausreichend für den Ruhestand vorgesorgt, dann sind sie unter Umständen auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen. Verfügen diese über ausreichend Einkommen und Vermögen, dann ist die Wohltäterschaft nicht mehr nur freiwillig sondern mündet in eine gesetzliche Unterhaltspflicht.
Das heißt: Haben Eltern ihre Rücklagen bis zu einem Schonvermögen von 2.600 Euro aufgebraucht, wird sich das Sozialamt an die Kinder wenden. Vom Vermögensverzehr ausgenommen sei einzig das selbstbewohnte Wohneigentum, erklärt Rechtsanwalt Martin Wahlers in der Süddeutschen Zeitung. Allerdings könne das Sozialamt sogar die Beleihung der Immobilie verlangen.
Was Kinder zahlen müssen
Haben Eltern mehr als ein Kind, dann verteilt sich die Unterhaltspflicht auf die Geschwister. Der Zahlbetrag richtet sich dann nach ihrem Einkommen, so der Bericht weiter. Zur Berechnung zieht das Sozialamt das bereinigte Nettoeinkommen der Kinder heran.
Davon abgezogen wird der Selbstbehalt. Für Alleinstehende sind das 1.800 Euro, für Verheiratete 3.240 Euro. Alles darüber hinaus geht zu 50 Prozent an die Eltern. Ebenfalls gefährdet ist das Vermögen der Kinder. Ausgenommen davon sollen lediglich die eigene Immobilie und das Auto sein.
Ausnahme zur Unterhaltspflicht
Ein Grund, sich von der Unterhaltspflicht befreien zu lassen, kann eine unglückliche Kindheit sein – beispielsweise wenn Kinder durch ihre Eltern Gewalt erfahren haben oder außerhalb des Elternhauses aufgewachsen sind.
Zudem: Die Zahlungspflicht an die Eltern tritt erst dann ein, wenn keine weiteren Unterhaltspflichten bestehen. Denn Kinder, Ehepartner und Enkel kommen in der Rangfolge zuerst.
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