- Von Oliver Lepold
- 11.12.2018 um 13:35
Pfefferminzia: Haben Insolvenzen von Selbstständigen in den vergangenen Jahren zugenommen?
Alexander Hartig: Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen geht seit Jahren zurück. Dies ist mit der in den vergangenen Jahren stetig guten Konjunktur begründet. Die Zeiten waren gewissermaßen noch zu gut für die Insolvenzverwalter. Zuletzt hatten wir in Deutschland im August 2018 nochmals ca. 5 Prozent weniger Fälle als im Vorjahresmonat. Die Branche rechnet aber aufgrund der eingetrübten Konjunkturaussichten mit einem Anstieg der Verfahren in der Zukunft.
Wie ist der Wissenstand der Betroffenen dazu?
Es gibt einerseits geschäftsführende Gesellschafter, oft im klein- oder mittelständischen Familienbetrieb. Diese sind bei einer Insolvenz doppelt im Feuer, einmal in ihrer Funktion als Gesellschafter und einmal als Geschäftsführer. Bei größeren Unternehmen gibt es häufiger die sogenannten Fremdgeschäftsführer, die keine eigenen Anteile an der Gesellschaft halten, aber dennoch im Falle einer Insolvenz auch mit dem Privatvermögen in Haftung genommen werden können. Beide Gruppen wissen nach unserem Eindruck kaum über die Folgen einer Insolvenz Bescheid. Sie sind landläufig der Meinung, bei einer GmbH hätten sie von den Gläubigern nichts zu befürchten, weil die Gesellschaft nur beschränkt in Höhe der Stammeinlage hafte.
Dem ist aber nicht so?
Nein, wenn ich dann als Insolvenzverwalter im Rahmen eines eröffneten Verfahrens Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer geltend mache, ist das Erstaunen relativ groß. Die zentrale Anspruchsnorm, die wir prüfen, ist der § 64 GmbH-Gesetz, der einen Anspruch der Gesellschaft auf Schadenersatz für Zahlungen des Geschäftsführers an Dritte bestraft, die in der Krisenzeit des Unternehmens geleistet wurden. Diese Zahlungen können unter Umständen durch den Insolvenzverwalter vom Geschäftsführer im Rahmen des Insolvenzverfahrens zurückgefordert werden. Hier gibt es zwar eine Privilegierung von Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind, zum Beispiel Löhne, Steuern und Arbeitnehmeranteile auf Sozialversicherungsbeiträge, gleichwohl sind es oft erhebliche Summen, die im Rahmen des Schadenersatzes geltend gemacht werden.
Wie wird im Falle einer Insolvenz schrittweise vorgegangen?
Ein Insolvenzantrag wird entweder von der Gesellschaft selbst, im Fall einer GmbH durch den Geschäftsführer, oder von einem Gläubiger durch einen sogenannten Fremdantrag gestellt. Letzterer kommt meist von Finanzämtern und Krankenkassen. Das Insolvenzgericht bestellt dann in der Regel einen Gutachter oder einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Im Anschluss an das sogenannte Antrags- oder Eröffnungsverfahren ergeht ein Beschluss des Insolvenzgerichts, der entweder die Eröffnung des Verfahrens mit Bestellung eines Insolvenzverwalters oder die Abweisung des Insolvenzantrags zum Inhalt hat.
Welche Fragen muss der Gutachter beantworten?
Erstens: Liegt ein Insolvenzgrund vor? Zweitens: Handelt es sich um einen laufenden Geschäftsbetrieb, ist dessen Fortführung möglich? Und drittens: Ist die potenzielle Insolvenzmasse ausreichend, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken? In dieser Gutachtenphase werden bereits mögliche Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer geprüft. Werden die erste und die dritte Frage bejaht – der häufigste Insolvenzgrund ist die Zahlungsunfähigkeit – dann eröffnet das Insolvenzgericht auf Empfehlung des Gutachters ein Insolvenzverfahren. In der Regel wird der Gutachter dann auch zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf ihn gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Geschäftsführung über. Sein gesetzlich vorgegebenes Ziel ist die bestmögliche Gläubigerbefriedigung.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren