- Von Lorenz Klein
- 04.09.2017 um 09:48
„Finanzämter registrieren Rekord bei Schenkungen und Erbschaften“, titelte das Medienportal Spiegel Online Ende August. Diese beliefen sich im vergangenen Jahr auf mehr als 108 Milliarden Euro – ein neuer Spitzenwert in Deutschland.
Dabei entwickelten sich Erbschaften und Schenkungen unterschiedlich: Auf Erbschaften und Vermächtnisse entfielen 43,6 Milliarden Euro – ein sattes Plus von 15,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Das geschenkte Vermögen betrug folgerichtig 65,2 Milliarden Euro – hier fiel der Zuwachs mit 1,4 Prozent vergleichsweise bescheiden aus.
Der Trend zum Erben und Verschenken lässt auch die öffentlichen Einnahmequellen kräftig sprudeln: Vom steuerpflichtigen Vermögen in Höhe von 37,7 Milliarden Euro flossen rund 6,8 Milliarden Euro in Form von Erbschaft- und Schenkungsteuer in die Kassen der Länder. Das ist ein Plus von 24,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.
Dabei gilt grundsätzlich, dass der Fiskus mit einer Vermögensübertragung innerhalb der Familie schonender umgeht. Dies gilt vor allem bei einer direkten Verwandtschaft, also zum Beispiel bei einer Schenkung von Vater zu Tochter.
Ist eine direkte Verwandtschaft nicht erfüllt, gibt es trotzdem Wege, die Schenkungsteuer möglichst gering zu halten.
Dazu ein Beispiel:
Ein Arzt möchte seiner studierenden Nichte Geld in Höhe von 100.000 Euro schenken. Der steuerliche Freibetrag liegt allerdings bei nur 20.000 Euro. Überweist er seiner Nichte nun die 100.000 Euro dann entfällt auf die verbliebenen 80.000 Euro, also nach Abzug des Freibetrags, eine Schenkungsteuer in Höhe von 16.000 Euro.
Doch es geht auch anders:
Alternativ schließt der Arzt eine Rentenversicherung über 100.000 Euro ab, in der bei Vertragsabschluss beide als Versicherungsnehmer mit unterschiedlichen Anteilen eingetragen werden. Der Arzt erhält 80 und seine Nichte 20 Prozent. Alle zehn Jahre werden damit 20.000 Euro vom Onkel auf seine Nichte übertragen. Schenkungsteuer fällt durch die schrittweise Verschiebung der Vertragsanteile nicht an. Erst wenn der Arzt stirbt, bittet der Fiskus seine Nichte zur Kasse – allerdings nur bezogen auf das Restkapital, das noch nicht auf sie übertragen worden ist.
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