Gut zu wissen: Die Steuererklärung für das Jahr 2020 muss erst bis Ende Juli eingereicht werden – und das auch nur für alle, die zu einer Abgabe verpflichtet sind. © picture alliance / ZB | Z6944 Sascha Steinach
  • Von Redaktion
  • 15.03.2021 um 12:29
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Die Steuererklärung gehört in den meisten Haushalten zu den Dingen, die gerne nach hinten geschoben werden. Dabei können die Beiträge für die Altersvorsorge die Steuerlast senken. Auf welche Fehlerquellen insbesondere Riester- und Basisrenten-Sparer dabei achten sollten, darauf weist der Finanzdienstleister MLP aktuell hin.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind voll absetzbar

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können Erwerbstätige für 2020 in Höhe der Basisabsicherung vollständig in der Steuererklärung ansetzen. Diese müssen in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in den Zeilen 11 bis 44 eingetragen werden. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro (Selbstständige: 2.800 Euro), kann der gesamte Betrag steuerlich geltend gemacht werden.

Für Verheiratete verdoppelt sich der Betrag bei gemeinsamer Veranlagung. Eltern haben ferner die Möglichkeit, Krankenversicherungsbeiträge der bei ihnen steuerlich zu berücksichtigenden Kinder als Sonderausgaben anzusetzen, sofern sie Bar- oder Sachunterhalt leisten.

Weitere Versicherungen können berücksichtigt werden

Liegt die Summe der eingetragenen Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge unterhalb des ansetzbaren Maximalbetrags, können Steuerpflichtige bis zu ihrer Höchstgrenze zusätzliche Vorsorgeaufwendungen in den Zeilen 47 bis 50 angeben. Hierzu zählen beispielsweise Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

„Auch den beruflichen Anteil an einem Beitrag zur Rechtsschutzversicherung können Arbeitnehmer steuerlich geltend machen. Viele Versicherer weisen diesen Anteil explizit in der Beitragsrechnung aus“, sagt Michael Schwarz, Leiter Sachversicherungen beim Finanzdienstleister MLP. Diesen Beitragsanteil können Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Anlage N erklären.

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