- Von Andreas Harms
- 17.06.2024 um 17:30
Erben haben keinen Anspruch auf eine Rentenversicherung, wenn die wie angewiesen auf eine versicherte Person übergeht. Das musste jetzt eine Erbengemeinschaft erfahren, indem das Landgericht Landshut sie mit ihrem Auskunftswunsch abblitzen ließ (Aktenzeichen: 71 O 2904/22). Damit untermauert das Gericht die allgemein übliche Praxis, die Erbfolge über Versicherungspolicen zu steuern.
Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht, denn das Gericht in Landshut beging offenbar einen Formfehler. Weil es das Urteil nicht rechtlich wirksam verkündete, gilt es als sogenanntes Scheinurteil. Weshalb der Kläger mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht München Erfolg hatte (25 U 5466/23). Damit ging der Fall wieder zurück nach Landshut, wo er heute noch liegt. Ob das etwas am Urteil selbst ändert, ist allerdings mehr als fraglich.
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Und nun zum Fall: Eine Frau starb und hinterließ zwei Kinder von unterschiedlichen Vätern. Die beiden bilden heute mit gleichen Anteilen eine Erbengemeinschaft. Die Frau war Versicherungsnehmerin einer fondsgebundenen Rentenversicherung, die ursprünglich ihr bereits vor ihr verstorbener Ehemann abgeschlossen hatte. Versicherte Person und Bezugsberechtigter war von Anfang an einer der beiden Halbbrüder, und zwar sein Stiefsohn. Mit Tod ihres Ehemannes übernahm die Witwe den Vertrag.
Der Vertrag regelte ausdrücklich: „Im Todesfall des Versicherungsnehmers tritt die versicherte Person in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein“. Natürlich, sofern sie geschäftsfähig ist und der Angelegenheit nicht widerspricht.
Einige Jahre vor ihrem Tod regelten die Halbbrüder mit ihrer Mutter in einem Vertrag, dass sie beide je zur Hälfte Bezugsberechtigte werden sollten. Anschließend änderte sie es aber gegenüber dem Versicherer und setzte den anderen Halbbruder allein als Bezugsberechtigten ein. Sein ursprünglich begünstigter Halbbruder wäre damit raus aus dem Vertrag. Wäre.
Denn vor dem Landgericht verlangte nun der anfänglich nicht begünstigte Halbbruder für die Erbengemeinschaft Auskunft über den Stand der Police. Das lehnte der Versicherer ab, weil die Erbengemeinschaft und auch der Kläger keine Versicherungsnehmer seien.
In der Verhandlung stellte sich heraus, dass der Versicherer damit richtig lag. Der Vertrag hätte in der Tat mit dem Tode des Ehemannes gar nicht auf die Mutter übergehen dürfen. Denn er hatte dem gar nicht ausdrücklich zugestimmt. Versicherungsnehmer wurde mit seinem Tod somit sofort der ursprünglich begünstigte Halbbruder des Klägers.
Alles, was danach kam, war somit hinfällig. Die Mutter konnte das Bezugsrecht gar nicht ändern. Der Versicherer wiederum hat nur Auskunftspflichten gegenüber dem Begünstigten, nicht aber gegenüber der Erbengemeinschaft (der er aber interessanterweise auch angehört).
In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt: „Die Regelung im Versicherungsantrag, wonach der Vertrag bei Tod des Versicherungsnehmers auf die versicherte Person übergehen soll, stellt ein aufschiebend bedingtes Recht dar, wonach der Vertrag mit der versicherten Person fortgeführt werden soll.“ Und diese Bedingung sei mit dem Tod des (Stief-)Vaters eingetreten.
In Gänze ist die ganze Sachlage noch verzwickter, mehr Details erfahren Sie hier.
Das Urteil bestätigt einmal mehr: Es ist gesetzlich abgesichert, Vermögen über Versicherungspolicen im Rahmen der Ruhestandsplanung gezielt auf ganz bestimmte Angehörige zu übertragen. Man muss sie als versicherte Person und Bezugsberechtigen einsetzen.
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