- Von Lorenz Klein
- 02.11.2017 um 11:38
Neues Jahr, neue Regeln – Versicherte und Versicherungsvermittler müssen sich in 2018 auf neue Vorgaben des Gesetzgebers einstellen. Wie diese im Einzelnen aussehen, hat der Finanzdienstleister MLP auf seiner Webseite zusammengefasst:
Neue Regeln für die Versicherungsvermittlung
Ab Februar 2018 sollen die Vorgaben der Insurance Distribution Directive (IDD) greifen. Generell steht die Richtlinie europaweit für noch mehr Transparenz und Verbraucherschutz. Damit erhalten Beratungs- und Informationspflichten noch größere Bedeutung.
So müssen Verbraucher unter anderem erfahren, in wessen Auftrag ein Vermittler oder Berater handelt, ob er für seine Dienstleistung ein Honorar, eine Provision oder eine andere Art der Vergütung erhält – und wer diese bezahlt. Für mehr Transparenz sollen darüber hinaus einheitliche Informationsblätter für sämtliche Versicherungsprodukte sorgen.
Diese Änderungen stehen in der betrieblichen Altersvorsorge zum 1. Januar 2018 an:
Betriebsrentenstärkungsgesetz
Private und insbesondere die betriebliche Altersvorsorge (bAV) werden gestärkt. Die bAV soll durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) auch für kleine und mittlere Arbeitgeber sowie deren Arbeitnehmer attraktiver werden.
Und so lauten die Kernpunkte der Reform:
- Ab 2018 können acht Prozent (statt bisher vier Prozent) der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds fließen. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei. Der Gesetzgeber legt die BBG jedes Jahr neu fest – für 2018 steigt sie nach aktuellem Stand auf 78.000/69.600 Euro (West/Ost). Direkte Auswirkungen hat die Anhebung auch auf die bAV. Der geförderte Höchstbetrag, also der Gehaltsbestandteil, der ohne Abzug von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investiert werden kann, erhöht sich auf 260 Euro monatlich; steuerfrei können durch das BRSG sogar noch weitere 260 Euro investiert werden (insgesamt 520 Euro).
- Zudem gibt es für neue Verträge ab 2019 (für bestehende Verträge ab 2022) einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss, soweit der Arbeitgeber auch tatsächlich eine Sozialversicherungsersparnis durch die Entgeltumwandlung hat.
- Künftig wird es auch einen Zuschuss für Geringverdiener geben: Arbeitgeber erhalten vom Staat eine Steuervergünstigung, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 Euro monatlichem Bruttoeinkommen eine arbeitgeberfinanzierte bAV anbieten.
- Neben den bekannten Modellen können Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften eine neue Form der bAV vereinbaren – die reine Beitragszusage (Sozialpartnermodell). Zwei Änderungen stehen hierbei im Mittelpunkt: Zum einen entfallen bei diesen Zielrenten die bislang bekannten Garantien auf das Ersparte. Auch gibt es nicht mehr wie in den bisherigen Modellen eine Kapitaloption, etwa die einmalige Auszahlung des Angesparten statt einer monatlichen Rente. Beim Sozialpartnermodell zahlen Arbeitgeber ebenfalls (bereits ab 2018) einen Zuschuss, sofern sich Einsparungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen durch die so genannte Entgeltumwandlung ergeben.
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