- Von Manila Klafack
- 06.12.2019 um 12:09
Um die Bezieher von Betriebsrenten zumindest teilweise von den Beiträgen zur Krankenversicherung zu entlasten, hatte die Bundesregierung beschlossen, einen Freibetrag einzuführen (wir berichteten).
Allerdings: Nachdem das entsprechende GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) den Bundesrat passiert, können die Bezieher dieser Einkommen nicht sofort zum neuen Jahr mit mehr Geld im Portmonee rechnen. Darauf weist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hin. Dort erhalten 1,4 Millionen Rentner eine Betriebsrente.
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Sie und alle anderen Bezieher einer Betriebsrente werden sich demnach noch gedulden müssen, so die VBL. Die Umsetzung der geplanten Neuregelung benötige „eine gewisse Vorlaufzeit“, wie es heißt. Der Grund: Im bisherigen Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Versorgungseinrichtungen sei die Meldung eines Freibetrags nicht vorgesehen. Das müsse nun eingerichtet werden.
„Versorgungsträger wie die VBL können den Freibetrag bei ihren Betriebsrentenberechnungen erst dann berücksichtigen, wenn die notwendigen Anpassungen zur Berücksichtigung des Freibetrags im Meldeverfahren der Krankenkassen umgesetzt und technisch implementiert sind“, erklärte Thomas Jahn, Pressesprecher der VBL.
Das Gesetz wird vermutlich rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Dementsprechend werden auch die Freibeträge rückwirkend an die Bezieher der Betriebsrente ausgezahlt. Allerdings wird dieser neu eingeführte Freibetrag nur einmal angewendet. Erhalten Rentnerinnen und Rentner Bezüge von mehreren Versorgungsträgern, müssen sie festlegen, wo der Freibetrag angerechnet werden soll.
Beispiel zu den praktischen Auswirkungen der möglichen Neuregelung:
Eine in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Rentnerin erhält ab 1. Januar 2020 eine VBL-Rente von 300 Euro monatlich. Der Beitragssatz ihrer Krankenkasse liegt bei 15,6 Prozent (14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz zuzüglich 1,0 Prozent kassenindividueller Beitragssatz). Nach der geplanten neuen Rechtslage wird die Rentnerin ihre Nettorente von bislang 243,30 Euro auf 268,14 Euro steigern können.
alte Rechtslage | geplante neue Rechtslage | |
VBL-Rente brutto | 300,00 Euro | 300,00 Euro |
abzüglich Freibetrag 159,25 Euro |
| |
zu verbeitragende Rente | 300,00 Euro | 140,75 Euro |
ab 15,6 Prozent KV-Beitrag |
|
|
Zwischenergebnis | 253,20 Euro | 278,04 Euro |
abzüglich Pflegeversicherungs-beitrag von 3,3 Prozent (jeweils aus 300 Euro Bruttorente) | 9,90 Euro | 9,90 Euro |
Nettorente | 243,30 Euro | 268,14 Euro |
Thomas Hölzel
Vor 5 JahrenEinfach keine Beiträge auf die originäre Kapitalleistung aus der Kapitallebensversicherung zahlen, denn sie ist laut BSG keine Direktversicherung (ohne Rentenwahlrecht!) – laut deutscher Sprache steht es auch so im Gesetz:
…. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart
BSG Urteil: Az: 12 RK 21/95
Denn eine Versicherung, bei der das typische Todesfallrisiko (vorzeitige Auszahlung des Kapitals bei Tod des Bezugsberechtigten) und bereits bei Vertragsabschluß das Rentenwagnis (Leistung auf die ungewisse Lebensdauer als Rentner) ausgeschlossen sind, ist keine Direktversicherung iS des § 40b EStG (BFH, BStBl II 1991, 189 = BB 1991, 963).
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kommentierenThomas Hölzel
Vor 5 JahrenEinfach keine Beiträge auf die originäre Kapitalleistung aus der Kapitallebensversicherung zahlen, denn sie ist laut BSG keine Direktversicherung (ohne Rentenwahlrecht!) – laut deutscher Sprache steht es auch so im Gesetz:
…. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart
BSG Urteil: Az: 12 RK 21/95
Denn eine Versicherung, bei der das typische Todesfallrisiko (vorzeitige Auszahlung des Kapitals bei Tod des Bezugsberechtigten) und bereits bei Vertragsabschluß das Rentenwagnis (Leistung auf die ungewisse Lebensdauer als Rentner) ausgeschlossen sind, ist keine Direktversicherung iS des § 40b EStG (BFH, BStBl II 1991, 189 = BB 1991, 963).
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