Wenn der Bundesrat dem neuen GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz zustimmt, wird es doch noch eine Weile dauern, bis es bei den Versorgungsträgern und den Krankenkassen umgesetzt werden kann. © dpa/ picture alliance/ Marc Tirl
  • Von Manila Klafack
  • 06.12.2019 um 12:09
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:40 Min

Bis die Betriebsrentner in Deutschland die neue Freibetragsregelung auch in ihrem Portmonee zu spüren bekommen, wird ihnen noch etwas Geduld abverlangt. Man benötige noch „eine gewisse Vorlaufzeit“, teilte die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) mit. Die Details erfahren Sie hier.

Um die Bezieher von Betriebsrenten zumindest teilweise von den Beiträgen zur Krankenversicherung zu entlasten, hatte die Bundesregierung beschlossen, einen Freibetrag einzuführen (wir berichteten).

Allerdings: Nachdem das entsprechende GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) den Bundesrat passiert, können die Bezieher dieser Einkommen nicht sofort zum neuen Jahr mit mehr Geld im Portmonee rechnen. Darauf weist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hin. Dort erhalten 1,4 Millionen Rentner eine Betriebsrente.

Sie und alle anderen Bezieher einer Betriebsrente werden sich demnach noch gedulden müssen, so die VBL. Die Umsetzung der geplanten Neuregelung benötige „eine gewisse Vorlaufzeit“, wie es heißt. Der Grund: Im bisherigen Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Versorgungseinrichtungen sei die Meldung eines Freibetrags nicht vorgesehen. Das müsse nun eingerichtet werden.

„Versorgungsträger wie die VBL können den Freibetrag bei ihren Betriebsrentenberechnungen erst dann berücksichtigen, wenn die notwendigen Anpassungen zur Berücksichtigung des Freibetrags im Meldeverfahren der Krankenkassen umgesetzt und technisch implementiert sind“, erklärte Thomas Jahn, Pressesprecher der VBL.

Das Gesetz wird vermutlich rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Dementsprechend werden auch die Freibeträge rückwirkend an die Bezieher der Betriebsrente ausgezahlt. Allerdings wird dieser neu eingeführte Freibetrag nur einmal angewendet. Erhalten Rentnerinnen und Rentner Bezüge von mehreren Versorgungsträgern, müssen sie festlegen, wo der Freibetrag angerechnet werden soll.

Beispiel zu den praktischen Auswirkungen der möglichen Neuregelung:

Eine in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Rentnerin erhält ab 1. Januar 2020 eine VBL-Rente von 300 Euro monatlich. Der Beitragssatz ihrer Krankenkasse liegt bei 15,6 Prozent (14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz zuzüglich 1,0 Prozent kassenindividueller Beitragssatz). Nach der geplanten neuen Rechtslage wird die Rentnerin ihre Nettorente von bislang 243,30 Euro auf 268,14 Euro steigern können.

alte Rechtslagegeplante neue Rechtslage
VBL-Rente brutto300,00 Euro300,00 Euro
abzüglich Freibetrag 159,25 Euro
  • 159,25 Euro
zu verbeitragende Rente300,00 Euro140,75 Euro
ab 15,6 Prozent KV-Beitrag
  • 46,80 Euro
  • 21,96 Euro
Zwischenergebnis253,20 Euro278,04 Euro
abzüglich Pflegeversicherungs-beitrag von 3,3 Prozent (jeweils aus 300 Euro Bruttorente)9,90 Euro9,90 Euro
Nettorente243,30 Euro268,14 Euro
autorAutorin
Manila

Manila Klafack

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

kommentare
Thomas Hölzel
Vor 5 Jahren

Einfach keine Beiträge auf die originäre Kapitalleistung aus der Kapitallebensversicherung zahlen, denn sie ist laut BSG keine Direktversicherung (ohne Rentenwahlrecht!) – laut deutscher Sprache steht es auch so im Gesetz:
…. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart
BSG Urteil: Az: 12 RK 21/95
Denn eine Versicherung, bei der das typische Todesfallrisiko (vorzeitige Auszahlung des Kapitals bei Tod des Bezugsberechtigten) und bereits bei Vertragsabschluß das Rentenwagnis (Leistung auf die ungewisse Lebensdauer als Rentner) ausgeschlossen sind, ist keine Direktversicherung iS des § 40b EStG (BFH, BStBl II 1991, 189 = BB 1991, 963).

Hinterlasse eine Antwort

    weitere kommentare
    1 2
kommentare
Thomas Hölzel
Vor 5 Jahren

Einfach keine Beiträge auf die originäre Kapitalleistung aus der Kapitallebensversicherung zahlen, denn sie ist laut BSG keine Direktversicherung (ohne Rentenwahlrecht!) – laut deutscher Sprache steht es auch so im Gesetz:
…. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart
BSG Urteil: Az: 12 RK 21/95
Denn eine Versicherung, bei der das typische Todesfallrisiko (vorzeitige Auszahlung des Kapitals bei Tod des Bezugsberechtigten) und bereits bei Vertragsabschluß das Rentenwagnis (Leistung auf die ungewisse Lebensdauer als Rentner) ausgeschlossen sind, ist keine Direktversicherung iS des § 40b EStG (BFH, BStBl II 1991, 189 = BB 1991, 963).

Hinterlasse eine Antwort

    weitere kommentare
    1 2
Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Skip to content