- Von Juliana Demski
- 28.06.2018 um 10:02
Der Bund der Versicherten (BdV) hat die Victoria Versicherung verklagt, weil sie ihre Beteiligung an den Bewertungsreserven eines Kunden von 2.821 Euro auf 149 Euro gekürzt hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe urteilte nun zu Gunsten des Versicherers. Er entschied aber auch, dass Anbieter in Zukunft einen solchen Schritt ausführlich begründen müssen (Aktenzeichen IV ZR 201/17).
„Lebensversicherungs-Reformgesetz verstößt gegen die Verfassung“
„Einführung eines Provisionsdeckels mehr als überfällig“
BGH vertagt Entscheidung zu Bewertungsreserven
Die Hintergründe zum Fall:
Seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 müssen Versicherte zur Hälfte an den Bewertungsreserven der Lebensversicherer beteiligt werden. Im Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) hat der Gesetzgeber 2014 diese Beteiligung wegen des anhaltenden Zinsniveaus neu geregelt. Die Anbieter müssen seitdem nur noch jene Reserven an Kunden zur Hälfte auskehren, die sich nicht für den sogenannten Sicherungsbedarf brauchen – also zur Sicherung zugesagter Garantien. Nur die Reserven auf Zinspapiere sind hiervon aber betroffen.
Der BdV zog vor Gericht, weil der eine ihm vorliegende Fall der Victoria exemplarisch für rund 90 Millionen Verträge sei – darunter viele Kapitallebensversicherungen, Riester- und Rürup-Renten sowie Direktversicherungsverträge der betrieblichen Altersversorgung. BdV-Chef Axel Kleinlein sagte dazu: „Es geht um Milliarden im zweistelligen Bereich, die den Versicherten vorenthalten werden sollen.“
Der Fall ging durch mehrere Instanzen, landete dann beim BGH und wurde zunächst vertagt. Nun steht das Urteil. Der konkrete Fall aber, den die BGH-Richter behandelten, soll erneut vor dem Landgericht Düsseldorf entschieden werden. Der Grund: Dieses habe damals (Aktenzeichen 9 S 46/16) nicht entschieden, ob die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Bewertungsreserve wegen eines Sicherungsbedarfs des Unternehmens bestanden, so die Karlsruher Richter.
Für Kleinlein ist das Urteil ein Teilerfolg:
„In der Verhandlung hat das Gericht angedeutet, dass das Versicherungsunternehmen zukünftig nachweisen muss, warum es eine Kürzung der Bewertungsreserven vorgenommen hat“, erläutert Kleinlein und ergänzt: „Das heißt, in einem Punkt haben wir verloren, in einem anderen gewonnen.“
Er wolle nun zunächst auf die Entscheidung des Landgerichts in Düsseldorf warten und danach den außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde prüfen. „Aus unserer Sicht geht es um die Enteignung von Millionen Kunden. Die vom LVRG gedeckte Kürzung der Bewertungsreserven ist ein nicht zu tolerierender Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht aller Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer“, so der BdV-Chef.
Positive Reaktion vom Versicherungsverband
Der Versicherungsverband GDV hat das Urteil hingegen uneingeschränkt positiv aufgenommen. „Wir begrüßen, dass der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Zivilgericht die Regelung zur Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven bestätigt hat“, erklärte Peter Schwark, Mitglied der Geschäftsführung des GDV, in einer Stellungnahme.
Der BGH habe „keine Zweifel daran gelassen“, dass die Neuregelung der Bewertungsreserven verfassungsgemäß sei, so Schwark. Die aktuelle Regelung diene dem angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen ausscheidender und im Versichertenkollektiv verbleibender Versicherungsnehmer, argumentierte der Verband.
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