- Von Andreas Harms
- 01.10.2024 um 12:47
Es ist so weit. Die neue geförderte private Altersvorsorge soll nun richtig Form annehmen. Die Riester-Rente soll eine Zukunft bekommen. Denn das Bundesfinanzministerium unter seinem Chef Christian Lindner (FDP) hat einen Referentenentwurf vorgelegt mit dem schönen Titel: Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz). Gelten sollen die neuen Regeln ab 2026, so der Plan.
„Die bisherige Ausgestaltung der steuerlichen Fördersystematik bleibt erhalten“, heißt es dazu aus dem Ministerium. Beiträge bleiben in der Ansparphase steuerfrei, es gibt Zulagen und einen zusätzlichen Sonderausgabenabzugsbetrag. Und am Ende wird alles in der Auszahlphase nachgelagert besteuert, dann aber eben zum Rentner-Steuersatz.
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Also wühlen wir uns mal durch die Paragrafen und schauen nach, welche Maßnahmen es am Ende in den Entwurf geschafft haben (einige Dinge hatte Lindner ja schon angekündigt). Hier sind einige Highlights:
Förderfähig sind weiterhin grundsätzlich „in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte“.
Auch pflichtversicherte Selbstständige sind förderfähig. Doch ein Satz lässt sich auch als Drohung lesen: „Die Ausweitung des förderberechtigten Personenkreises auf alle Selbständige erfolgt, sobald eine allgemeine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für diese Gruppen eingeführt wird.“ Mal sehen, was da noch kommt.
Klare Zuschüsse für die geförderte Altersvorsorge
Gefördert werden Beträge von bis zu 3.000 Euro im Jahr. 2030 steigt der Maximalbetrag auf 3.500 Euro.
Der Mindest-Eigenbeitrag beträgt 120 Euro im Jahr.
Bestandsschutz: Für bis Ende 2025 abgeschlossene Verträge gelten die bestehenden Regeln bis zur Auszahlungsphase weiter. Der Kunde kann ausdrücklich bestimmen, dass die neuen Regeln auch für seinen Bestandsvertrag gelten sollen. Die Erklärung gilt dann auch für Ehepartner.
Die Grundzulage beträgt 20 Prozent der gezahlten Vorsorgebeiträge.
Wer zu Beginn des Beitragsjahrs das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bekommt zusätzlich 200 Euro. Diesen Zuschlag bekommt man maximal für drei Beitragsjahre.
Liegen die „maßgeblichen Einnahmen“ (nach Paragraf 86 Absatz 2 bis 5 Einkommensteuergesetz) im Beitragsjahr nicht höher als 26.250 Euro, steigt die Grundzulage um 175 Euro.
Für jedes kindergeldberechtigte Kind gibt es 25 Prozent der gezahlten Vorsorgebeiträge. Die Kinderzulage beträgt maximal 300 Euro pro Kind.
Wohn-Riester ein bisschen eingedampft
Wohn-Riester: Vorsorger dürfen ihr Guthaben auch vor der Rente weiterhin für Kauf, Bau oder Umbau von Immobilien nutzen. Allerdings nun etwas eingeschränkt: Umbaumaßnahmen müssen laut neuer Fassung ausdrücklich Barrieren reduzieren oder das Objekt energetisch sanieren. Andere Umbauten, die nicht in dieses Schema passen, dürften damit nicht mehr erlaubt sein.
Einige Nebenverträge entfallen und sind nicht mehr möglich: zum Beispiel Absicherung der Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenabsicherung.
Die Altersgrenze für den Rentenantritt steigt von 62 auf 65 Jahre.
Nach fünf Jahren dürfen Kunden ihren Anbieter kostenlos wechseln.
Zwei Garantieniveaus möglich
Garantie: Vertragsanbieter müssen zusagen, dass mindestens 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge und Zulagen zum Rentenantritt noch vorhanden sind. Das Geld muss komplett zur Verfügung stehen und für die Leistung genutzt werden.
Die mögliche Rente: Anbieter müssen aus dem garantierten Kapital (80 oder 100 Prozent, siehe oben) eine lebenslange Leibrente auszahlen, die gleich bleibt oder steigt. Den restlichen Teil können sie für lebenslange, variable Auszahlungen nutzen.
Der mögliche Auszahlplan: Neu ist aber die Möglichkeit, das angesparte Vermögen für einen Auszahlplan zu nutzen. Der darf frühestens enden, wenn das 85. Lebensjahr vollendet ist (das heißt, dass er auch länger laufen darf). Die ausgezahlte Rate dürfen die Anbieter je nach Restkapital regelmäßig verändern. Restguthaben müssen sie bei Laufzeitende auszahlen.
30 Prozent des angesparten Guthabens können sich die Kunden weiterhin gleich zu Beginn der Rente auf einen Schlag auszahlen lassen.
Altersvorsorgedepot als neue Vertragsform
Das Altersvorsorgedepot gilt als Altersvorsorgevertrag, wenn er die oben genannten Kriterien einhält. Ausdrücklich ausgenommen ist jedoch die Garantiepflicht. Grundsätzlich sind alle Fonds erlaubt, die in der Europäischen Union (EU) vernünftig reguliert sind. Allerdings gilt eine Risikogrenze – die Fonds dürfen höchstens der Risikoklasse 5 angehören. Doch damit dürften ausreichend viele Aktienfonds abgedeckt sein. Ein Indexfonds (ETF) auf den Aktienindex MSCI World ist zum Beispiel in die Risikoklasse 4 eingestuft.
Zugelassen sind auch einzelne Anleihen von Euroländern oder Einrichtungen in der Eurozone und Einzelaktien, die mindestens in einem EU-Land geregelt gehandelt werden. Einzelne Unternehmensanleihen fehlen übrigens in dem Katalog, die muss man sich also über Fonds ins Depot holen, wenn man sie denn will.
Kosten und Gebühren
Die Gebühren für Anbieter, um einen Vertrag zertifizieren zu lassen, steigen grundsätzlich von 5.000 auf 8.000 Euro.
Anbieter müssen die Kosten für den Vertrag ermitteln und mitteilen, wie sehr sie die Rendite der Kunden drücken.
Wirtschaftsprüfer müssen jedes Jahr bestätigen, dass die Kosten richtig berechnet sind.
In der Auszahlphase dürfen nur noch Kosten in Prozent der Leistung anfallen.
Das Finanzministerium darf ohne Zustimmung des Bundesrats „nähere Bestimmungen über zulässige Kostenarten und Kostenformen erlassen“. Vielleicht um Wildwuchs einzudämmen?
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