- Von Redaktion
- 01.04.2021 um 13:57
Ein BMF-Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 24. Mai 2017 regelt, dass eine ergänzende Absicherung unter anderem einer Berufsunfähigkeit Bestandteil einer Basis-Rente sein kann (https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/696289/ ). Der Vorteil liegt klar auf der Hand. Schließlich kann mit dieser Regelung der Beitragsanteil zur Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend der Regelungen der Basis-Rente steuerlich zu Abzug gebracht werden – im Jahr 2021 zu 92 Prozent und ab dem Jahr 2025 und darüber hinaus zu 100 Prozent. Damit wirkt sich der Einschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) bei einer Basis-Rente steuerlich deutlich stärker aus als eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung.
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Kein Vorteil ohne Nachteile
In Randziffer 38 des BMF-Schreibens findet sich aber auch folgende Formulierung:
„Die ergänzende Absicherung ist nur dann unschädlich, wenn mehr als 50 Prozent der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des Steuerpflichtigen entfallen…. Dabei dürfen die Überschussanteile aus den entsprechenden Risiken die darauf entfallenden Beiträge mindern.“
Genau damit kommen wir zu den Nachteilen, die sich aus dem BUZ-Einschluss bei einer Basis-Rente ergeben. Bei der Kalkulation des maximalen Beitragsanteils von 49 Prozent dürfen Überschussanteile verrechnet werden. Muss nun der Anbieter eine Beitragsanpassung des Nettobeitrages in Richtung des Bruttobeitrages der BUZ vornehmen, kann dies dazu führen, dass der Zahlbeitrag zur Basis-Rente im Extremfall nahezu doppelt so stark erhöht werden muss, wie es sich aus der Beitragsanpassung der Zusatzversicherung ergäbe.
Schauen wir uns hierzu ein Beispiel an. Der monatliche Beitrag der Basis-Rente beträgt 100 Euro. Hierin enthalten ist ein Nettobeitragsanteil für die BUZ in Höhe von 49 Euro. Damit ist die oben genannte prozentuale Regelung beachtet. Der Bruttobeitrag der Arbeitskraftabsicherung beträgt beispielsweise 60 Euro. Der Anbieter muss nun eine Beitragsanpassung der BUZ auf 55 Euro vornehmen. Ab jetzt betrüge der Anteil der Zusatzversicherung am Gesamtbeitrag 55 Prozent, was ein Verstoß gegen die Regelung der Randziffer 38 des oben genannten BMF-Schreibens darstellen würde. Also muss der Beitrag der Basis-Rente auf 112,24 Euro angepasst werden, damit auf den Anteil zur Altersvorsorge wieder mehr als 50 Prozent entfallen. Die Beitragsanpassung der BUZ hätte eigentlich nur 6 Euro betragen. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen muss der Versicherte nun aber 12,24 Euro mehr aufbringen. Das muss mit dem Antragssteller im Vorfeld besprochen und auch dokumentiert werden.
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