Eine Frau betrachtet Uhren in einem Schaufenster: Unterhaltspflichtige Frauen, die nicht richtig vorgesorgt haben, können ihr Vermögen bis auf den Notgroschen verlieren. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 21.07.2015 um 18:00
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Hausfrauen, die nicht privat fürs Alter vorgesorgt haben und für ihre Eltern unterhaltspflichtig sind, können ihr gesamtes Vermögen verlieren. Warum das so ist und wie die nicht berufstätigen Ehefrauen das vermeiden können, erklärt Margit Winkler vom Institut Generationenberatung (IGB) in ihrem Gastbeitrag.

Frauen haben heute die Wahl: Sie können Hausfrau und Mutter, berufstätig oder beides sein. Einige entscheiden sich für die Hausfrauenehe. Damit sind sie jetzt und später von ihrem Ehemann abhängig. Doch was passiert, wenn die Eltern der Frau pflegebedürftig werden?

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs nimmt Hausfrauen bezüglich des Elternunterhalts noch stärker in die Pflicht. Hat die Frau es versäumt eine eigene Altersvorsorge zu betreiben und geht davon aus, zur Rentenzeit vom Mann versorgt zu werden, fällt fast ihr gesamtes Vermögen in die Anrechnung des Unterhalts.

Verträge oft nur im Namen des Mannes

Frauen früherer Generationen waren abhängig vom Einkommen und später der Rente des Mannes. Von der Heirat hing damit der aktuelle und spätere Lebensstandard ab. Diese alten Rollenbilder haften noch in unseren Vorstellungen und führen häufig dazu, dass sämtliche  Altersvorsorgeverträge auf den Namen des Mannes abgeschlossen sind. Doch die Gesellschaft ist im Umbruch und stellt neue Herausforderungen – auch an Frauen.

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen XII ZB 236/14 vom 29. April 2015) nimmt eine Hausfrau bezüglich der Pflegekosten ihrer Mutter in die Pflicht. Das Sozialamt hatte gegen sie geklagt und der BGH hat dem Sozialhilfeträger Recht gegeben. Denn Sie besitzt ein Einfamilienhaus, somit zahlt die Frau keine Miete. Zudem war die Hausfrau immer schon durch ihren Mann abgesichert und hat daher nie eine Altersvorsorge getroffen. Nun wird durch das BGH-Urteil das Familieneinkommen den Berechnungen zugrunde gelegt.

Elternunterhalt bis zum Notgroschen

Beim Thema Elternunterhalt ist es entscheidend, ob Frauen sich mit der eigenen Zukunftssicherung auseinandergesetzt haben oder nicht. Wenn die Eltern der Frau pflegebedürftig werden und das Sozialamt in Vorlage geht, wendet es sich an das erwachsene Kind. Dabei gilt der Grundsatz, dass volljährigen Kinder – diese sind zu dem Zeitpunkt meist zwischen 50 und 65 Jahre – keinesfalls selbst in Gefahr geraten dürfen, selbst in Zukunft bedürftig zu werden. Grundsätzlich sind getroffene Dispositionen anzuerkennen.

Das heißt aber: Wenn auf den Namen der Frau oder auf einem Gemeinschaftskonto Vermögen angelegt ist, kann dieses zum Elternunterhalt bis auf einen Notgroschen herangezogen werden. Hat die Frau vor ihrer Hausfrauentätigkeit gearbeitet und mit einer Versicherung Altersvorsorge betrieben, gilt das als Schonvermögen.

Allgemein gilt: Berufstätige können als Angestellte 5 Prozent des Bruttogehalts und als Selbstständige 25 Prozent der Bruttoeinkünfte als Altersvorsorge darstellen – unabhängig von der eigentlichen Art der Geldanlage. Dies gilt rückwirkend für die Berufsjahre und wird mit 4 Prozent kapitalisiert.

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