- Von Redaktion
- 21.07.2015 um 18:00
Beispiel einer angestellten berufstätigen Frau
Vorjahresbrutto: 60.000 Euro
5 Prozent dieses Einkommens für Altersvorsorge: 3.000 Euro
Kapitalisiert auf 30 Berufsjahre: 186.828 Euro
Für Hausfrauen gilt: Wenn seither keine Vermögensanlagen für die Zukunftssicherung angelegt wurden, zählt das gesamte Vermögen der Frau – bis auf den Notgroschen – als verwertbar. Das Gericht argumentiert, dass die Hausfrau sich komplett auf die Einnahmen des Mannes auch im Alter verlässt.
Mögliche Lösung
Beide Eheleute leisten ihren Beitrag zum gemeinsamen Lebensstandard. Warum wird also nicht auch auf beide Namen für die Zukunft vorgesorgt? Meist laufen die typischen Rentenversicherungen auf den Namen des Mannes und die Depots auf beide Namen. Damit kann die Hälfte des Depots bei Elternunterhaltsforderungen als Vermögen herangezogen werden. Besser ist es, für jede Person eine eigene Vorsorge für Alter und Pflegebedürftigkeit zu treffen. Auch Depots sollten getrennt angelegt werden.
Fazit: Denken Sie bei Vermögensanlagen und Vorsorgeabsicherungen für beide Partner. Nur so kann Vermögen als Schonvermögen beim Elternunterhalt der Hausfrau außen vor bleiben.
Die Autorin Margit Winkler ist Inhaberin des Instituts Generationenberatung. Als unabhängige Finanz- und Marketingfachfrau ist sie für Banken oder deren Verbundpartner im Vorsorgebereich tätig.

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