Wenn die Eltern pflegebedürftig werden: „Zwar haben Geschwister untereinander Ausgleichsansprüche, doch diese sorgen häufig für Zwist.“ © Panthermedia
  • Von Redaktion
  • 30.03.2015 um 13:49
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Werden Mutter oder Vater pflegebedürftig und das Vermögen genügt nicht mehr zur Versorgung, dann müssen deren Partner oder Kinder ihre Einkommen und Vermögen offenlegen. „Derjenige, der am fleißigsten oder sparsamsten ist, zahlt“, sagt Margit Winkler vom Institut GenerationenBeratung (IGB).

„Zwar haben Geschwister untereinander Ausgleichsansprüche, doch diese sorgen häufig für Zwist.“ Die Expertin rät daher: Wer in die eigene Altersvorsorge investiert, dem kann der Staat weniger für den Elternunterhalt abknöpfen. Sie erklärt, was es mit dem sogenannten Schonvermögen auf sich hat und wie sich die Unterhaltspflicht umgehen oder zumindest mindern lässt.

Schonvermögen – was ist das?

Als Schonvermögen wird bei der Berechnung des Elternunterhalts der Teil bezeichnet, der einerseits den Lebensbedarf und andererseits die Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen schützt. So will der Staat verhindern, dass der Betroffene später selbst auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist. „Wie hoch das Schonvermögen ist, lässt sich nicht pauschal sagen, da es individuell berechnet werden muss“, sagt Winkler. Auf der Seite www.elternunterhalt.org hilft ein Elternunterhalt-Rechner bei der Bestimmung des voraussichtlich zu zahlenden Elternunterhalts. Im Allgemeinen spielen dabei folgende Aspekte eine Rolle:

1) Einkommen

Für die Berechnung des Elternunterhalts müssen die Kinder alle ihre Einkommen offenlegen. Ein Teil davon, der sogenannte Selbstbehalt, ist geschützt. Alleinstehende haben demnach seit dem 1. Januar einen monatlichen Selbstbehalt von 1800 Euro, bei Ehepaaren liegt er bei 3240 Euro. Liegt das monatliche Einkommen darunter, entfällt die Unterhaltspflicht. „Zusätzliche Ausgaben wie Ratenkredite, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz sowie private Kranken- und Rentenversicherungen können im Einzelfall ebenfalls geltend gemacht werden“, sagt Winkler. Daher empfiehlt die Expertin, einen Fachanwalt hinzuzuziehen.

2) Vermögen

Unterhaltspflichtige dürfen ein Geldvermögen von 75.000 Euro haben, welches von der Berechnung des Elternunterhalts ausgeschlossen wird. Bei Immobilienbesitzern liegt das Vermögen bei 25.000 Euro. Hinzu kommen Rücklagen für Sanierungen und Modernisierungen, die am eigenen Haus oder der Wohnung vorgenommen werden sollen. „Auch Rücklagen für ein neues Auto zählen unter Umständen zum Schonvermögen“, sagt Winkler. Voraussetzung ist, dass das Auto schon so alt ist, dass eine Reparatur nicht im Verhältnis zu einer Neuanschaffung steht. Luxuswagen sind ausgeschlossen. Das Sozialamt kann aber niemanden zwingen, für die Anschaffung einen Kredit aufzunehmen, wenn das Geld eigentlich vorhanden ist.

3) Altersvorsorge

„Für die eigene Zukunftsvorsorge ist das Schonvermögen recht hoch“, sagt Winkler. Die Berechnung des Schonvermögens geschieht in einem umfangreichen Verfahren: Dazu wird der Vorjahres-Bruttoverdienst mal fünf Prozent mal der Anzahl der Berufsjahre genommen, verzinst mit vier Prozent und abzüglich der bereits getätigten Altersvorsorge. Die gesetzliche Rente ist davon ausgenommen. Um den Betrag für das Schonvermögen zu erhalten, müssen nun noch die Rückkaufswerte der bereits getroffenen Vorsorge abgezogen werden.

Folgende Tabelle zeigt beispielhaft einige Schonvermögen für die Altersvorsorge:

Jahresbruttoeinkommen    Davon 5%    Berufsjahre    Verzinsung    Freibetrag

40.000 €                          2.000 €        20                4 %               63.948,40 €
40.000 €                          2.000 €        30                4 %             118.656,67 €
50.000 €                          2.500 €        20                4 %               79.923,00 €
50.000 €                          2.500 €        30                4 %             148.320,84 €
60.000 €                          3.000 €        20                4 %               95.907,61 €

Neben der eigenen Altersvorsorge können Arbeitnehmer zudem fünf Prozent von ihrem aktuellen monatlichen Bruttoeinkommen abziehen, welches zum Schonvermögen gerechnet wird. Darin eingeschlossen sind aber bereits verfügbare Verträge, etwa zur betrieblichen Altersvorsorge, dem Riester- oder Rürup-Sparen. Winkler nennt ein Beispiel: „Wer 3000 Euro im Monat verdient, kann davon fünf Prozent, also 150 Euro abziehen. Hat er noch einen laufenden Riester-Vertrag in Höhe von 50 Euro, verringert sich der Schonbetrag auf 100 Euro.“

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