©
  • Von Redaktion
  • 19.12.2013 um 16:24
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 00:40 Min

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich auf die Seite der Kunden von Lebensversicherungen geschlagen. Dabei ging es um das Rücktrittsrecht von Verträgen.

Laut Urteil darf das Rücktrittsrecht nicht ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlöschen, wenn der Kunde nicht über dieses Recht aufgeklärt wurde. Das gilt aber nur für Policen, die vor 2008 abgeschlossen worden sind.

Ein Mann hatte gegen die Allianz geklagt. Er hatte 1998 eine Lebensversicherung bei dem Versicherer abgeschlossen und wollte diese zehn Jahre später kündigen.

Konkret geht es um das Kündigungsrecht für neue Versicherungsverträge. Das alte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hatte das Rücktrittsrecht auf ein Jahr beschränkt, auch wenn der Versicherer den Kunden nicht über sein Rücktrittsrecht aufgeklärt hatte. Erst 2008 wurde dieser Passus aus dem VVG gestrichen. Der EuGH urteilte nun, dass die Beschränkung nicht mit damaligem EU-Recht vereinbar war.

Jetzt ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe dran zu entscheiden, was das für betroffene Verträge bedeutet. Laut seinem Vorlagebeschluss an den EuGH ist er offenbar der Meinung, dass der Vertrag nun komplett unwirksam ist. Dann könnte der Kunde alle seine gezahlten Beiträge zurückverlangen.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Skip to content