- Von Redaktion
- 08.04.2015 um 12:32
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied jüngst über einen Fall (Aktenzeichen 10 UF 61/14), der eine solche Ausnahme darstellt. Geklagt hatte ein Mann, dessen ehemalige Partnerin eine private Rentenversicherung kündigte, obwohl das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Grundsätzlich gilt diese Handlung als „illoyale Einwirkung auf das Versorgungsanrecht“, wie Börse-online erklärt. Paragraf 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) sei hier zu prüfen.
Das Gericht urteilte jedoch, dass die Kündigung nicht rechtswidrig war. Dafür gab es zwei Gründe.
Erstens: Die Beklagte löste den Versicherungsvertrag auf, da sie finanzielle Probleme hatte. Mit dem Geld aus der Rentenversicherung wollte sie diese beheben. Nach Ansicht des Gerichts konnte die Beklagte ihren Kündigungsgrund nachweisen. Das Motiv sei zudem nachvollziehbar.
Zweitens: Das Scheidungsverfahren zog sich über einen ungewöhnlich langen Zeitraum hin. Geschieden hatte das Gericht die Eheleute bereits im Jahr 2003. Als die Beklagte den Versicherungsvertrag im Jahr 2009 kündigte, stand der Versorgungsausgleich immer noch aus. Nach Auffassung des Gerichts sei anzunehmen, dass aufgrund der vergangenen Zeit hinter der Kündigung keine Manipulationsabsicht stehe.
Das Urteil ist rechtkräftig.
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