Die Rürup-Rente zählt wie die gesetzliche Rente zur ersten Schicht der Altersvorsorge. © Pixabay
  • Von Sabine Groth
  • 12.10.2020 um 09:00
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:60 Min

Bei der staatlich geförderten Rürup-Rente muss kein Beitragserhalt garantiert werden. Vorsorger können also ohne teure Garantiekosten über fondsgebundene Basisrenten an den Finanzmärkten investieren – und bekommen Geld vom Staat dazu.

2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft und bescherte der Versicherungsbranche einige Neuerungen, etwa den Wegfall der Steuerfreiheit von Erträgen aus Lebensversicherungen. Das Gesetz brachte aber auch die staatlich geförderte private Basisrente beziehungsweise Rürup-Rente, und damit ein neues Betätigungsfeld für die Lebensversicherer. Die Rürup-Rente zählt wie die gesetzliche Rente zur ersten Schicht der Altersvorsorge und ihre steuerliche Behandlung und andere Merkmale sind an die gesetzliche Rente angelehnt.

Das macht sie durchaus interessant, insbesondere dadurch, dass sie ihren Kunden im Gegensatz zur Riester-Rente keine Bruttobeitragsgarantie versprechen muss. Damals konnte die lange Niedrigzinsphase und die daraus resultierenden extremen Schwierigkeiten, die diese Garantie den Riester-Produkten einmal bescheren wird, zwar noch nicht in ihrem vollen Umfang erahnt werden. Aber dennoch verzichtete der Gesetzgeber auf die Garantie und ermöglicht so einen unbeschränkten Zugang zu den Kapitalmärkten über fondsgebundene Rürup-Policen, der staatlich gefördert wird. Das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) bezeichnet die Rürup-Rente daher auch als „eine staatlich geförderte Investition in Investmentfonds“.

Basisrente eignet sich nicht nur für Selbstständige

Ursprünglich kreiert wurde die Basisrente als Vorsorgeinstrument für Freiberufler oder Selbstständige, die nicht in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen und auch nicht Riester-berechtigt sind. Nutzen kann sie aber letztlich jeder, und richtig lohnenswert wird es für Gutverdiener. Denn bei Rürup können frei gestaltbare Zuzahlungen geleistet werden, so dass diese inklusive der ratierlichen Beiträge als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind – bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 25.046 Euro jährlich bei Ledigen, für Verheiratete gilt der doppelte Satz. Immer dann wenn der Sparer Kapital frei hat, kann dieses steuerlich gefördert für die Altersversorgung investiert werden.

Allerdings sind erst 2025 dann 100 Prozent der Beiträge absetzbar. Bis dahin steigt die Abzugsfähigkeit von Jahr zu Jahr um 2 Prozentpunkte – wie seit 2005 bei der gesetzlichen Rente. 2020 sind 90 Prozent abzugsfähig. Wichtig dabei: In den Sonderausgaben-Topf mit Maximalwert fallen auch andere Vorsorgeaufwendungen wie die gesetzliche Rente inklusive Arbeitgeberanteil. Wenn hier beispielsweise der derzeitige Höchstsatz von 15.400 Euro anfällt, reduziert sich entsprechend der Spielraum für eine zusätzliche Rürup-Rente.

Der Nachteil ist die geringe Flexibilität im Alter. Das angesparte Guthaben muss lebenslang verrentet werden. Lediglich eine Hinterbliebenenabsicherung können Rürup-Sparer vereinbaren. Die private Rürup-Rente ist somit ein Ersatz oder eine Ergänzung für die gesetzlichen Rentenzahlungen. Genau wie diese unterliegen die Rürup-Zahlungen dann dem persönlichen Steuersatz, der beim Großteil im Alter jedoch geringer sein dürfte. Auch hier läuft noch der schrittweise Anstieg des steuerpflichtigen Anteils, 100 Prozent werden erst 2040 erreicht. Hieraus können sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten für die Generation 50plus ergeben, die eventuell davon profitieren, dass die anteilige Steuerfreiheit bei der Einzahlung höher ist als der später zu versteuernde Anteil.

Durch die Inflexibilitäten der Basisrente ist eine Kombination aus Schicht 1 (Basisrente) und Schicht 3 (Sonstige Anlagen) zu empfehlen. Beiträge in Schicht 1 sind steuerlich gefördert, aber die Flexibilitäten sind begrenzt. Beiträge in Schicht 3 sind nicht gefördert, dafür sind die Flexibilitäten enorm. Eine Kombination verspricht somit Beides.

Im Blick behalten sollte man den Bundesfinanzhof. Der will in diesem Jahr noch entscheiden, ob die nachgelagerte Rentenbesteuerung überhaupt rechtens ist. Sollte sie kippen, könnte dies auch Auswirkungen auf die Basisrentenbesteuerung haben.

 

autorAutorin
Sabine

Sabine Groth

Sabine Groth schreibt seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig über Geldanlage sowie weitere Finanz- und Wirtschaftsthemen, seit 2009 als freie Journalistin. Zu ihren Auftraggebern zählen vor allem Fachmagazine und -portale.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Skip to content