- Von Redaktion
- 09.06.2016 um 11:25
Im Kern der neuen Regelungen zu den Fondspolicen drehen sich die Überlegungen um das geplante europäische Produktinformationsblatt PIB. Das Blatt wiederum fußt auf der Verordnung über „Packaged Retail and Insurance-based Investment Products“(Priip), unter die Fondspolicen fallen. Die europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) fordern hier, laut fondsprofessionell.de, eine gesonderte Darstellung der Kosten im PIB. Das gilt sowohl für einmalige, laufende und weitere Kosten. Der GDV-Versicherungsverband fürchtet jedoch, dass alles komplizierter wird: „Dies könnte schlimmstenfalls aber dazu führen, dass 13 verschiedene Positionen aufzuführen sind“. Das Ziel, dem Verbraucher einen guten Durchblick über die anfallenden Kosten zu verschaffen, würde so konterkariert.
Sollten die ESAs an ihrem Modell zur Berechnung und Aufschlüsselung der Kosten festhalten, täte sich zudem für deutsche Anleger ein Paralleluniversum auf: „Riester-Fondspolicen müssen ab dem 1. Januar 2017 eine einheitliche, standardisierte Effektivkostenquote im für sie vorgesehenen PIB angeben“, sagt Dirk Fischer, Geschäftsführer des Frankfurter Fondsinitiators Patriarch Multi-Manager. In diese dürfen unter anderem Kickbacks, die Versicherer von Fondsgesellschaften zurückbekommen und prozentual an ihre Kunden durchreichen, nicht mehr einfließen. Für nicht geförderte Fondspolicen ist dies nach dem aktuellen Stand der Dinge hingegen nicht vorgesehen.
Zwar nutzten viele Versicherungen gerade diese weitergereichten Kickbacks gern zu Werbezwecken, weil sie bislang kostenmindernd ausgewiesen werden dürfen. Angesichts der aktuellen Vorschläge der europäischen Aufsicht würden sie auf diesen Vorteil offenbar aber sogar verzichten. Laut GDV wäre eine einheitliche Berechnungsmethodik für die Effektivkostenangabe bei geförderten und nicht geförderten Altersvorsorgeprodukten sinnvoll.
Hinzu käme, argumentiert fondsprofessionell.de, dass mit Beginn des kommenden Jahres in staatlich geförderten Produkten zur Altersvorsorge keine Fonds mehr liegen dürfen, die eine erfolgsabhängige Vergütung vorsehen. Dies legt das novellierte Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (AltZertG) fest. Zwar bezieht sich diese Regelung lediglich auf das Neugeschäft, also auf Riester- und Rürup-Policen, die ab Anfang 2017 abgeschlossen werden; Bestandsverträge sind nicht betroffen. Für neue Abschlüsse benötigten die Versicherer aber Anteilsklassen ohne Erfolgsgebühr.
„Den großen Kapitalverwaltungsgesellschaften bereitet das weniger Probleme”, sagt Dirk Fischer. Sie könnten Tranchen ohne Performance-Fee auflegen, was bereits passiert. Kleinere Fondsanbieter könnten es sich vermutlich aber nicht leisten, auf die Gebühr als Einnahmequelle zu verzichten. Sie würden sich daher wohl aus dem Geschäft mit geförderten Policen zurückziehen.
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