- Von Manila Klafack
- 13.10.2017 um 10:25
Pfefferminzia: Wie wird sich die Umsetzung von IDD und Mifid II auf den Vertrieb von Fondspolicen Ihrer Ansicht nach auswirken?
Boris-Jonas Glameyer: Ab 23. Februar 2018 wird sich der Vertrieb für hauptberuflich tätige Versicherungsvermittler wieder einmal verändern. In ihrem Beratungsprozess werden sie die neuen verschärften Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten beachten müssen. Insbesondere in den Bereichen der Risikoanalyse sowie der Frage, warum das konkret empfohlene Versicherungsanlageprodukt für den Kunden das geeignete ist. Damit nähern sich die gesetzlichen Anforderungen an den Versicherungsvertrieb den Anforderungen aus dem Bereich der Vermittlung sonstiger Kapitalanlageprodukte an.
Welche Vor- und Nachteile sehen Sie darin für Makler?
Für den Makler dürfte dies vor allem zu einem immensen bürokratischen Mehraufwand führen. Damit einhergehend ergeben sich wesentlich höhere Kosten. Die gestiegenen Anforderungen an die Makler im Beratungs- und Dokumentationsprozess erfordern ein entsprechendes Know-how. Das müssen Makler nun in relativ kurzer Zeit erwerben und verinnerlichen. Zugleich sieht sich der Berater aufgrund wesentlich strengerer Anforderungen einem größeren Haftungsrisiko durch Fehlberatung gegenüber.
Und für den Kunden?
Auf der Kundenseite wird sich erweisen, ob die nunmehr obligatorische Geeignetheitserklärung des Maklers Vorteile bringt oder eher Nachteile. Solange sie keinem einheitlichen Standard unterliegt, ist für alle Beteiligten unklar, was eine solche Erklärung genau auszusagen hat und wie dies im Streitfall zu beurteilen ist. Eines ist dagegen klar: Kunden gehen nach einem Beratungstermin zukünftig mit einem dicken Packen Papier im Arm nach Hause. Ob diese neue Informationsflut für den Kunden wirklich hilfreich ist, ist zumindest fragwürdig.
Welche Veränderungen erwarten Sie als Jurist?
In unserer Kanzlei stellen wir uns vor allem auf einen erhöhten Informations- und Schulungsbedarf des Vertriebs ein. Damit wollen wir Berater in die Lage versetzen, den erheblich gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden, und Haftungsrisiken zu vermeiden. Im Hinblick auf die, wie bereits gesagt, inhaltlich noch nicht abschließend konkretisierte Geeignetheitserklärung befürchten wir ein erhebliches Risikopotenzial für spätere Auseinandersetzungen zwischen Maklern und Kunden im Schadenfall. Eine unklare Rechtslage wie diese sorgt immer für Fehlerquellen, die letztlich vor dem Richter landen können.
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